| Nr. 033/07
zu TOP 8 und 35: Klare und nachvollziehbare Regelungen für die Aufenthaltserlaubnis
Der vorliegende Bericht des Innenministeriums zum Thema „geduldete Familien in Schleswig-Holstein“ gibt wichtige Hinweise für die Vorgehensweise im Bereich des Bleiberechtes für langjährig Geduldete.
Die maßgebliche Grundlage für das weitere Verfahren bildet dabei der Beschluss der IMK vom 17. November 2006.
Mit den vereinbarten Regelungen kann den ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen, die faktisch wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind, ein weiterer Aufenthalt gewährt werden. Dieses wird allerdings an eine ganze Reihe nachvollziehbarer Voraussetzungen gekoppelt:
Ø Die Betroffenen müssen sich in Familien mit minderjährigen Kindern, die einen Kindergarten oder eine Schule besuchen seit mindestens 6 Jahren, in allen anderen Fällen seit mindestens 8 Jahren, ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten.
Ø Der tatsächliche Schulbesuch aller Kinder im schulpflichtigen Alter wird dabei durch Zeugnisvorlage nachgewiesen.
Ø Sie sollen in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen, der den Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert sein wird.
Ø Die betroffene Familie soll über ausreichenden Wohnraum verfügen.
Ø Alle einbezogenen Personen sollen bis zum 30. September 2007 über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Von dieser Regelung ausdrücklich ausgeschossen sind Personen,
Ø die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben,
Ø die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben,
Ø die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden,
Ø die Bezüge zum Extremismus oder Terrorismus haben,
Ø bei denen weitere Ausweisungsgründe vorliegen, die sie selbst zu vertreten haben.
Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Regelung kann bis zum 18. Mai 2007 gestellt werden. Die möglichen Begünstigten dieser Regelung erhalten zunächst eine Duldung bis zum 30. September 2007, um ihnen die Arbeitsplatzsuche zu ermöglichen. Wenn sie ein verbindliches Arbeitsangebot nachweisen, das den Lebensunterhalt der Familie ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert und zu erwarten ist, dass es auch in Zukunft gesichert ist, erhalten sie eine auf maximal zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis.
Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Durch die Einführung klarer Voraussetzungen einer Bleiberechtsreglung für begründete Ausnahmefälle wird sichergestellt, dass es zu keiner unkontrollierten Zuwanderung in unsere sozialen Sicherungssysteme kommt.
Für humanitär begründete Ausnahmen bleibt auch weiterhin die Härtefallkommission zuständig.
Der Aufenthalt von Ausländern, die nach dieser Regelung keine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, muss konsequent beendet werden. Die Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländern soll durch geeignete Maßnahmen verbessert werden und praktische Hindernisse der Abschiebung, insbesondere von Straftätern, sollen - soweit möglich - beseitigt werden. Die Innenminister und –senatoren sind sich darüber einig, dass den nicht unter die Bleiberechtsregelung fallenden, nicht integrierten Ausreisepflichtigen, keinerlei Anreize für den weiteren Verbleib in Deutschland aus der Nutzung der Leistungssysteme gegeben werden dürfen. Daher wird der Bundesgesetzgeber gebeten, entsprechende Veränderungen im Leistungsrecht zu prüfen.
Der Beschluss der Innenministerkonferenz in Nürnberg stellt die konsequente Weiterentwicklung des im Januar 2005 in Kraft getretenen neuen Zuwanderungsgesetzes dar. Der dazu erzielte Kompromiss beinhaltet ausdrücklich die Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie die wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen Deutschlands.
Daneben regelt das Gesetz die Erfüllung unserer humanitären Verpflichtungen und erstmals unmittelbar im ausländerrechtlichen Kontext integrationsfördernde Maßnahmen. Neuzuwanderer haben dadurch Anspruch auf Integrationskurse, sind aber, wenn sie sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, auch zum Besuch verpflichtet.
Verletzen sie diese Pflicht, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen.
Im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes wurde außerdem vereinbart, dass es Verbesserungen im Rechtsstatus vor allem der geduldeten Ausländer geben sollte, die im besonderen Maße schutzwürdig sind, vermutlich auf längere Zeit oder auf Dauer nicht in ihre Heimat zurückkehren können, die diesen Zustand aber nicht selbst zu vertreten haben. Personen, die die Behörden über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit täuschen oder gegen Mitwirkungspflichten verstoßen, um einen im Gesetz nicht vorgesehenen Daueraufenthalt zu erzwingen, sollten dagegen grundsätzlich nicht in den Genuss weiterer Vergünstigungen kommen. Diese Anforderungen werden durch den vorliegenden Beschluss der IMK umfassend erfüllt.
Durch das neue Zuwanderungsgesetz hat es zahlreiche Verbesserungen für die Betroffenen gegeben, andererseits führt das Gesetz bewusst zu keiner unkontrollierten Statusverbesserung. Dies gilt insbesondere für Geduldete, die aufgrund erfolgloser Asylverfahren - nicht selten bereits seit Jahren - zur Ausreise verpflichtet sind, aber bisher nicht abgeschoben werden konnten.
Das Zuwanderungsgesetz legt hier für eine Legalisierung des Aufenthalts einen sehr strengen Maßstab an. Die Neuregelung stellt darauf ab, ob jemand unverschuldet aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der freiwilligen Ausreise gehindert ist.
Die lange Aufenthaltsdauer ist in vielen Fällen die Folge von Verfahrensverschleppungen, missbräuchlicher Antragstellungen und fehlender Mitwirkungsbereitschaft. Auf die inhaltlichen Einzelheiten dieser Feststellung wird im Bericht des Innenministers wiederholt hingewiesen.
Gerade in diesen Fällen war und ist eine Statusverbesserung nach den Intentionen des Gesetzgebers nicht gewollt.
Wir können es uns aber auch nicht mehr leisten, arbeitsfähige und arbeitswillige Menschen, die gut in unserer Gesellschaft integriert sind, dauerhaft in die Sozialhilfe zu zwingen. Lassen Sie mich zum Abschluss feststellen, dass das neue Zuwanderungsgesetz in den ersten beiden Jahren seiner Anwendung die Bewährungsprobe weitgehend bestanden hat. Allerdings werden uns die weiteren Umsetzungsvorgaben diverser Europäischer Rechtsakte zu weiterem Handeln zwingen.
Dabei sollten wir die im Koalitionsvertrag vereinbarte Evaluation des Zuwanderungsgesetzes abwarten, um seriös beurteilen zu können, ob alle Sicherheitsfragen und humanitären Probleme - wie beabsichtigt -gelöst sind und ob durch geeignete Maßnahmen die Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländern verbessert werden kann und praktische Hindernisse der Abschiebung insbesondere von Straftätern soweit möglich beseitigt werden können.
Hervorzuheben sind allerdings an dieser Stelle auch die deutlichen Verbesserungen im humanitären Bereich, die mit dem neuen Zuwanderungsrecht geschaffen wurden.
Wir sollten den vorgelegten Bericht in den zuständigen Innen- und Rechtssausschuss zur abschließenden Beratung überweisen.
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel