| Nr. 315/08
zu TOP 7 und 9: Sinnvolle Symbiose von Gesundheitsschutz und freier Berufsausübung
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Es gilt das gesprochene Wort
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2008 einzelne Bestimmungen der Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin als grundgesetzwidrig verworfen. Dem Gesetzgeber in diesen Ländern – und analog auch in Schleswig-Holstein – ist nun mit Frist 31. Dezember 2009 die Aufgabe zuteil worden, verfassungskonforme Regelungen zu beschließen. Ich kann schon mal ankündigen: Wir werden den Zeitrahmen nicht ausschöpfen. Eine Einigung ist in Sichtweite, denn meines Erachtens bietet sich in der Praxis nur eine Lösung an.
Was ist zu tun? Die zwei Möglichkeiten, die uns als Gesetzgeber bleiben, hat das Bundesverfassungsgericht selbst aufgezeigt. Zum einen können wir ein umfangreiches Nichtraucherschutzgesetz ohne jede Ausnahme beschließen oder wir übernehmen bei Beibehaltung der bereits geltenden Regelungen und Ausnahmen die Öffnung hin auch für Eckkneipen, die die vom Gericht verhängten Auflagen erfüllen.
Für meine Fraktion kann ich sagen, dass wir mit der vom Bundesverfassungsgericht vorgeschlagenen Öffnung der Regelung für Eckkneipen sehr gut leben können. Diese Regelung ist eine gesunde Symbiose von sinnvollem und umfangreichem Gesundheitsschutz auf der einen Seite und gleichberechtigter, freier Berufsausübung der Wirtinnen und Wirte auf der anderen Seite. Für den Großteil unserer Gaststätten und Restaurants würden sich dadurch keine Änderungen ergeben – und auch für die meisten Menschen in unserem Land nicht.
Nur Detailfragen müssten noch geklärt werden: Was bedeuten „zubereitete Speisen“, und ist auch Jugendlichen unter 18 Jahren der Zugang zu den Raucher-Nebenräumen größerer Gaststätten gestattet?
Der Vorschlag, das Rauchen in Gaststätten komplett zu verbieten, schießt meines Erachtens über das Ziel hinaus. Wir müssen bei diesem Gesetz das Augenmaß behalten und dürfen die Akzeptanz in der Bevölkerung nicht verlieren. Sowohl Nichtraucherinnen und Nichtraucher als auch Raucherinnen und Raucher haben sich in unseren größeren Gaststätten und Restaurants mit den bestehenden Regelungen arrangiert. Zudem hat das 2007 beschlossene Gesetz im Land zu erheblichen und kostenintensiven Umbaumaßnahmen geführt, die sich so als unsinnig erweisen würden.
Diese starre Regelung wäre weder im Sinne des ursprünglichen Gesetzesentwurfs der Landesregierung, noch der meisten Fraktionen in diesem Hause – verglichen mit den vergangenen Debatten. So möchte ich auch mit den Worten meines Kollegen Peter Eichstädt schließen, denen ich mich in diesem Zusammenhang anschließen möchte. Er sagte im Februar 2008 hier im Plenum, ich zitiere: „Was würden Sie denjenigen sagen, die in den letzten Monaten im Vertrauen auf Rechtssicherheit bereits Umbauten in Einraumgaststätten vorgenommen und so Nebenräume geschaffen haben?“
Auf diese Frage könnte ich bei entsprechend strenger Regelung keine Antwort finden. Rechtsicherheit, Augenmaß und Akzeptanz in der Bevölkerung werden die Eckpunkte des veränderten Nichtraucherschutzgesetzes in Schleswig-Holstein sein.
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Max Schmachtenberg
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