| Nr. 072/09

zu TOP 7: Schleswig-Holstein ist Vorreiter beim E-Government

Es gilt das gesprochene Wort
Sperrfrist Redebeginn

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf betreten wir Neuland. Wir sind meines Wissens das erste Bundesland, das ein E-Government-Gesetz auf den Weg bringt. Andere Bundesländer wie u.a. Sachsen oder Nordrhein-Westfalen haben schon reges Interesse bekundet.

Der Bericht der Landesregierung zum Electronic Government in Schleswig-Holstein aus dem Jahre 2007 hat uns allen deutlich vor Augen geführt, wie heterogen die elektronische Abwicklung von Verwaltungsprozessen in unserem Lande stattfindet. Mehrfacherfassungen, Medienbrüche, aufwendige Schnittstellenprogramme sind an der Tagesordnung. Das ist nicht nur zeitaufwendig sondern verursacht auch zusätzliche Kosten. Das, meine Damen und Herren, ist im 21. Jahrhundert nicht mehr zeitgemäß. Dem Standard der freien Wirtschaft hinkt die öffentliche Verwaltung nach wie vor weit hinterher.

Ich bin daher froh, dass die EU-Dienstleistungsrichtlinie auch unser Land ein Stückchen in Bewegung gebracht hat. Die daraus resultierenden Anforderungen zwingen uns, unsere Verwaltungsprozesse zu verschlanken und zu beschleunigen, ihre elektronische Abarbeitung preiswerter und professioneller zu gestalten. Wenn ich den schon erwähnten Bericht der Landesregierung richtig interpretiere, stehen wir vor oder mitten in einer Herkules-Aufgabe.

Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf wird der rechtliche Rahmen für den Einsatz einer homogenen Informations- und Kommunikationstechnik zur Abarbeitung von Verwaltungsprozessen geschaffen. Der Gesetzentwurf besticht durch seine klare Formulierung und Beschränkung auf wesentliche Regelungen.

Einige Punkte möchte ich herausgreifen:

• Der Gesetzentwurf setzt primär auf einvernehmliche Lösungen zwischen Land und kommunaler Ebene.

• In die Abstimmungsverfahren wird die IT-Wirtschaft eingebunden, um Anschluss an die aktuelle Entwicklung zu halten.

• Vorgaben für die verwaltungsträgerübergreifende Kommunikation werden durch Verordnung festgelegt.

• Für die gemeinsame Nutzung der zentralen E-Government-Basisdienste werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen.

• Standards werden von den obersten Landesbehörden festgelegt, um die notwendige Interoperabilität sicher zu stellen.

• Die Anordnung des Einsatzes bestimmter Anwendungen ist nur als ultima ratio zulässig.

Zum Abschluss möchte ich noch auf zwei Punkte eingehen, zu denen dieser Gesetzentwurf keine Aussagen macht:

• Wenn wir die gesamte Landschaft der IT-Anwendungen in den Verwaltungen unseres Landes betrachten, so fehlen Regelungen für diejenigen Verfahren, die lediglich in einer Kommune oder für die Kommunikation zwischen Kommunen oder zwischen kommunalen Ebenen benutzt werden, ohne dass die Landesebene tangiert wird. Hier aber haben wir in der Vergangenheit ebenfalls eine heterogene Entwicklung der technischen Lösungen zu verzeichnen. Allerdings unterliegen sie der Kommunalhoheit. Es ist daher den kommunalen Verwaltungsträgern zu empfehlen, sich analog zum vorliegenden Gesetzentwurf Gedanken über Homogenisierung und Standardisierung zu machen. Schließlich gilt es auch hier kostensparende Rationalisierungs- und Beschleunigungspotentiale zu heben.

• Zweitens fehlt mir für die von diesem Gesetz berührten Verwaltungsprozesse eine verbindliche Zielsetzung, sprich ein vereinbarter Zeitkorridor, in dem die hier aufgeführten Anforderungen zu realisieren sind. Dieses erscheint mir umso wichtiger, da die einzelnen Landesbehörden ihre Aufgaben in eigener Verantwortung zu lösen haben.

Insgesamt aber bin ich überzeugt, dass wir mit diesem Gesetzentwurf auf dem richtigen Weg sind und freue mich auf eine sicherlich interessante Diskussion im Innen- und Rechtsausschuss.

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Pressesprecher
Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel
Telefon: 0431/988-1440

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