| Nr. 233/08
zu TOP 7 – Landes-Immissionsschutzgesetz
Im Jahr 1992 wurde der im damaligen § 174 des Landesverwaltungsgesetzes verankerte Begriff der öffentlichen Ordnung gestrichen. Durch die Streichung des Begriffes war es nicht mehr möglich, Satzungen zur Einschränkung von Lärmbelästigungen und anderen Emissionen unterhalb der Gefahrenschwelle zu erlassen. Die bestehenden §§ 174 ff Landesverwaltungsgesetz dienen lediglich einer Regelungsermächtigung zur Gefahrenabwehr. Die Ursache der Störung liegt in den betreffenden Fällen nicht im Betrieb von Anlagen, sondern im menschlichen Verhalten. Im Übrigen fordert auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz eine solche Regelung und so schließt der vorliegende Gesetzentwurf die bestehende Rechtslücke.
Mit sechs Paragraphen auf drei Seiten ist der Gesetzentwurf einer der überschaubarsten der vergangenen Jahre. Um die Zahl der Rechtsvorschriften im Lande nicht unnötig zu erhöhen, hat die Landesregierung das bestehende Seveso-II-Umsetzungsgesetz aus dem Jahre 2000 aufgehoben und in das vorliegende neue Landes-Immissionsschutzgesetz integriert.
Ausdrücklich zu begrüßen ist die Regelung im § 3. Möglicherweise unzumutbare Einschränkungen für die Landwirtschaft werden durch eine spezielle Berücksichtigungsklausel aufgehoben, indem dort in Satz 2 formuliert wird:
„Die besonderen Erfordernisse in der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Unaufschiebbarkeit bestimmter Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft, auch in den Abend- und Nachtstunden sowie an Wochenend- und Feiertagen sind zu berücksichtigen.“
Zur Ausschussüberweisung stellte der umweltpolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion, Axel Bernstein, in der Landtagsdebatte fest: „Es ist richtig, jedes neue Gesetz kritisch darauf zu überprüfen, ob es wirklich notwendig ist. Wir werden deshalb in der Ausschussberatung sehr genau prüfen, ob dieser Gesetzentwurf den strengen ‚Deregulierungsgrenzwerten für Verwaltungsemissionen’ gerecht wird“.
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel