Dr. Axel Bernstein (ehemaliger Abgeordneter)
Zusammenarbeit der Länder SH und HH

| Nr. 115/07

zu TOP 6: Neue Regelung muss sich als Vereinfachung beweisen

Die europäische Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung stammt aus dem Jahr 2001 und sollte bereits seit fast drei Jahren geltendes Recht sein. Allerdings wurde das entsprechende Bundesgesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung erst 2005 erlassen. Eine landesrechtliche Umsetzung ist nicht nur alternativlos – sie drängt auch zeitlich. Der Grundgedanke der europäischen Vorgabe erscheint durchaus sinnvoll.

Eine frühzeitige Verträglichkeitsprüfung von Plänen und Programmen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Umweltaspekte haben, kann einem verträglichen Miteinander von Entwicklung und Umwelt dienen.

Das ist zu begrüßen. Zu begrüßen sind grundsätzlich die erweiterten Beteiligungsrechte für Bürger und Verbände.

Ich möchte in dieser 1. Lesung jedoch auch kritisch anmerken, dass wir es einmal mehr mit einer detaillierten Vorgabe der EU zu tun haben, ohne die es bislang auch ging. Dennoch ist das Instrument der Strategischen Umweltprüfung dann zu begrüßen, wenn es sich auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren bewährt und zur Deregulierung beiträgt.

Mit einer konsequenten 1:1-Umsetzung der Vorgaben leistet das Umweltministerium dazu einen wichtigen Beitrag. Ob die Regelung in der Praxis diesen Ansprüchen gerecht werden kann, wird sie erst noch unter Beweis zu stellen haben.

Es finden sich gute Ansätze dazu im Gesetzentwurf. Es wird als Ziel formuliert, dass doppelte Prüfungen gleicher Sachverhalte vermieden werden sollten. Das ist zu begrüßen – wenn es denn in der Praxis gelingt.

Wir sollten alles tun, damit das Gesetz mit dem zusätzlichen Aufwand, den es notwendigerweise mit sich bringt, an anderer Stelle zu Vereinfachungen führt.

Wenn es gelingt, Verfahren bei konkreten Vorhaben und konkreten Umweltverträglichkeitsprüfungen zu beschleunigen, wäre das schon ein Erfolg.

So, wie sich Ansätze zeigen, die auf Beschleunigungen und Vereinfachung hinweisen, gibt es auch Ansätze, die eher mehr Aufwand und Verzögerungen befürchten lassen. Auch daraufhin sollten wir den Gesetzentwurf im Ausschuss untersuchen.

Noch eine letzte Anmerkung: Auch wenn eine Regelung grundsätzlich europaweit gilt und auch wenn wir sie 1:1 in Bundes- und Landesrecht umsetzen, ist es leider nicht ausgeschlossen, dass eine solche Regelung ausgerechnet bei uns zu einem Standortnachteil wird.

Wir müssen also nicht nur bei der Gesetzbebung darauf achten, dass wir nicht über europäische Vorgaben hinausgehen – wir müssen auch im Gesetzesvollzug darauf achten, dass wir voller Stolz auf hochqualifizierte Verwaltungsarbeit nicht durch die Hintertür doch noch draufsatteln.

Das sollten wir in der Folgezeit im Auge behalten – auch mit Blick auf die Verwaltungspraxis in anderen europäischen Staaten.

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Max Schmachtenberg
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