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zu TOP 40: Wahlrecht und Staatsangehörigkeitsrecht gehören zusammen

Es gilt das gesprochene Wort
Sperrfrist Redebeginn

Bereits im vergangenen Jahr haben wir in diesem Hause ausführlich über die anstehenden Fragen gesprochen. Und bereits in dieser Debatte habe ich darauf hingewiesen, dass sowohl ein Landtagswahlrecht für EU-Bürger, als auch ein Kommunalwahlrecht für Nicht-EU-Bürger verfassungswidrig ist.

Heute wissen wir:
Ein Landtagswahlrecht für EU-Bürger wäre verfassungswidrig. Ein Kommunalwahlrecht für Nicht-EU-Bürger wäre ebenfalls verfassungswidrig. Der Staatsgerichtshof des Landes Bremen hat dies mit Urteil vom 31.01.2014 für einen entsprechenden Gesetzentwurf des Landes festgestellt.

Ich zitiere aus dem 1. Leitsatz:

„Die Beteiligung an Wahlen, durch die die Ausübung der Staatsgewalt legitimiert wird, ist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG in Bund, Ländern und Gemeinden allein deutschen Staatsangehörigen vorbehalten.“

Damit ist eines klar, unter den gelten grundgesetzlichen Regelungen ist das angesprochene Wahlrecht nicht erreichbar.

Ich bin sehr froh darüber, dass das Gericht explizit die Auffassung bestätigt hat, die meine Fraktion nicht nur rechtlich, sondern auch politisch immer vertreten
hat: Wahlrecht und Staatsangehörigkeit gehören zusammen. Dies ist die Konzeption unseres Grundgesetzes. Und es ist die richtige Konzeption!

Das Wahlrecht ist nicht das Mittel zur Integration. Das Wahlrecht steht vielmehr am Ende eines gelungenen Integrationsprozesses, vermittelt durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit. Dies hat nichts mit Diskriminierung zu tun. Dies ist kein Zeichen mangelnden Respekts vor Menschen mit anderen Staatsangehörigkeiten.

Und Frau Kollegin Midyatli, Sie haben in der letzten Debatte davon gesprochen, dass Menschen aus Drittstaaten keine Zaungäste seien wollten. Wenn das Ihr Bild von den Menschen aus Drittstaaten ist, die hier leben, dann sollten Sie über Ihr Verständnis von Integration noch einmal nachdenken.

Es gibt bei uns viele Möglichkeiten, sich in die Gesellschaft einzubringen. Und wir freuen uns über jeden, der mitgestalten möchte. Wir freuen uns über jeden, der sich einbringt. Und wenn jemand sich dazu entscheidet, die Deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen, dann freuen wir uns auch hierüber.

Aber: Die Bedeutung der Staatsangehörigkeit darf aus meiner Sicht – auch nicht in einem zusammenwachsenden Europa - ausgehöhlt werden. Für EU-Bürger haben wir Sonderreglungen auf kommunaler Ebene. Diese Sonderreglungen finden ihre Rechtfertigung in dem inneren Zusammenhalt der Europäischen Union und dienen der Umsetzung europäischer Vorgaben.

Sie können aber nicht dazu dienen, eine weitere Abkopplung des Wahlrechts von der Staatsangehörigkeit zu rechtfertigen. Auch dies hat der Bremer Staatsgerichtshof in seinem Urteil deutlich gesagt. Ich möchte zudem auch noch einmal betonen, dass ich keine Möglichkeiten für eine Änderung des Grundgesetzes sehe, die zu dem von Ihnen erstrebten Ergebnis führt.

Auch der Staatsgerichtshof hat explizit darauf hingewiesen, dass Art. 79 Absatz 3 GG, also die sog. Ewigkeitsklausel, ein Hindernis darstellen könnte. Und er macht deutlich, dass der geeignete Weg zur Änderung der Zusammensetzung des Staatsvolkes das Staatsangehörigkeitsrecht ist.

Der Antrag, den der Landtag im letzten Jahr gegen die Stimmen der CDU beschlossen hat, war schon damals purer Populismus. Auch heute hat sich daran nichts geändert.
Und eine Initiative wird auf Bundesebene scheitern.

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Pressesprecher
Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel
Telefon: 0431/988-1440

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