| Nr. 368/07
zu TOP 34: Ein einheitliches Verfahren für unbegleitete Minderjährige ist anzustreben
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Es gilt das gesprochene Wort
Als unbegleitet bezeichnen wir Minderjährige, die ohne Eltern oder Erziehungsberechtigte ins Bundesgebiet einreisen. Sie kommen vorwiegend aus Afrika, Asien und Osteuropa.
Bei dieser Gruppe von Flüchtlingen besteht naturgemäß ein besonderer Hilfebedarf. Dem trägt das sogenannte Clearingverfahren Rechnung. Es umfasst die rechtlichen und organisatorischen Abläufe und Klärungsprozesse, die unmittelbar nach der Einreise eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings durchgeführt werden. Hierunter fallen etwa die Feststellung der Identität und des Alters, die Klärung der gesetzlichen Vertretung, die Suche nach Familienangehörigen sowie die Ermittlung von Gesundheitszustand, Aufenthaltsstatus und Erziehungsbedarf.
Die hierbei maßgebliche Vorschrift des § 42 SGB VIII normiert die Berechtigung und Verpflichtung der Jugendämter, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut zu nehmen. Ein besonderes Clearingverfahren ist allerdings nicht gesetzlich vorgesehen. Die Zuständigkeit liegt in diesem Bereich bei den Kreisen und kreisfreien Städten als öffentlichen Jugendhilfeträgern.
Der somit bestehende Spielraum bei der Umsetzung des § 42 SGB VIII wird in den Ländern unterschiedlich ausgefüllt. So gibt es an manchen Orten zentrale Clearinghäuser, etwa in München, Berlin und Frankfurt.
Bei unseren Überlegungen dürfen wir aber auch nicht vergessen, dass die Anzahl unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Schleswig-Holstein seit mehreren Jahren rückläufig ist. So ist im Bericht der Landesregierung für das Jahr 2006 von insgesamt nur 31 Personen die Rede.
Diesem Befund entsprechend bestehen im Landesjugendhilfeausschuss erhebliche Zweifel an der wirtschaftlichen Auslastung einer zentralen Clearingstelle. Im Mai dieses Jahres hat das Gremium sich daher nicht für die Schaffung einer solchen Stelle ausgesprochen.
Was der Landesjugendhilfeausschuss hingegen befürwortet, ist ein einheitliches Verfahren auf der Grundlage des § 42 SGB VIII für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Schleswig-Holstein. Dies ist zu begrüßen. Ein einheitlicher Handlungsleitfaden für die Praxis dürfte dazu beitragen, eine bedarfsgerechte Unterbringung und Betreuung dieser Minderjährigen zu gewährleisten. Daneben kann er zu einer beschleunigten Abstimmung zwischen den beteiligten Behörden bei der Inobhutnahme beitragen, insbesondere zwischen Jugendamt und Ausländerbehörde. Dies ist von Bedeutung, denn gerade bei minderjährigen Flüchtlingen muss ein Schwerpunkt der Anstrengungen auf zügigen und altersangemessenen Verfahren liegen.
Das Landesjugendamt beabsichtigt, diese Thematik mit den Jugendamtsleitungen der Kreise und kreisfreien Städte zu erörtern und ihnen beratend zur Seite zu stehen. Auch wir sollten den weiteren Prozess begleiten, unter anderem durch die Beratung des nun vorliegenden Berichtes im Innen- und Rechtsausschuss.
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel