| Nr. 344/08

zu TOP 18: Betreuungsassistent/innen ersetzen keine Pflegekräfte

Freigabe Redebeginn.
Es git das gesprochene Wort!

Vor gut einem Jahr – am 13. September 2007 – haben wir uns im Landtag mit dem Thema „Aktionsplan Demenz“ beschäftigt und parteiübergreifend festgestellt, dass Handlungsbedarf besteht.

Wir haben einen Mangel an Pflegekräften, insbesondere im stationären Bereich, da die Anzahl pflegebedürftiger und demenziell veränderter Menschen steigt.

Nach der Betreuungskräfte-Richtlinie gemäß § 87b SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen können vollstationäre Pflegeeinrichtungen zusätzliche Betreuungskräfte für Heimbewohner einsetzen, die infolge psychischer oder demezieller Erkrankung oder geistiger Behinderung dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind.

In der Präambel der Betreuungs-Richtlinie heißt es: „Pflegebedürftige Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen im Sinne des § 45a Abs. 1 SGB XI haben in der Regel einen erheblichen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf. Ihre Versorgungssituation in der stationären Pflege wird überwiegend als verbesserungsbedürftig angesehen. Mit der Zahlung von leistungsgerechten Zuschlägen zu den Pflegesätzen für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung von Heimbewohnern nach den Regeln des § 87b SGB XI werden den Pflegeheimen finanzielle Grundlagen gegeben, eine bessere Betreuung für die Betroffenen im Sinne der von den Fachverbänden geforderten „Präsenzstrukturen“ zu organisieren, die darauf abzielen, die betroffenen Heimbewohner bei ihren alltäglichen Aktivitäten zu unterstützen und ihre Lebensqualität zu erhöhen. Mit der Zahlung des Vergütungszuschlages an das Pflegeheim hat der Pflegebedürftige einen Anspruch auf Erbringung einer zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gegenüber der Pflegeeinrichtung.“

Mit der Präambel und den folgenden Paragrafen werden sowohl Zielsetzung als auch Anforderung und Qualifikation klar definiert.

Für die Ausübung der Betreuungsassistenz ist kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich.

Die Pläne der Bundesagentur für Arbeit (BA) tausende schwer vermittelbare Arbeitslose bzw. Langzeitarbeitslose für die Betreuung Demenzkranker einzusetzen, finden ein unterschiedliches Echo.

Wer sich der Betreuung Demenzkranker widmen möchte, muss um die schwierige Aufgabenstellung wissen, und dafür geeignet sein.

§ 3 „Anforderungen an die Betreuungskräfte“ zeigt grundlegende Anforderungen auf:

- eine positive Haltung gegenüber kranken, behinderten und alten Menschen,
- soziale Kompetenz und kommunikative Fähigkeiten,
- Beobachtungsgabe und Wahrnehmungsfähigkeit,
- Empathiefähigkeit und Beziehungsfähigkeit,
- die Bereitschaft und Fähigkeit zu nonverbaler Kommunikation,
- Phantasie, Kreativität und Flexibilität,
- Gelassenheit im Umgang mit verhaltensbedingten Besonderheiten infolge von demenziellen und psychischen Krankheiten oder geistigen Behinderungen,
- psychische Stabilität, Fähigkeit zur Reflexion des eigenen Handelns, Fähigkeit sich abzugrenzen,
- Fähigkeit zur würdevollen Begleitung und Anleitung von einzelnen oder mehreren Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen,
- Teamfähigkeit,
- Zuverlässigkeit.

Damit ist die Messlatte für das Anforderungsprofil hoch gesetzt und der Kreis derer, der letztlich in Frage kommt relativ klein und nur bedingt unter Langzeitarbeitslosen zu finden. Wer jedoch die Kriterien erfüllt ist – unabhängig ob Langzeitarbeitsloser oder sonstiger Bewerber – ein guter Begleiter für Betreuungsbedürftige.

Wenn dann noch die vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen wird, können die Pflegebedürftigen von der Betreuungskraft für demenziell veränderte Menschen (Demenzassistent/in) profitieren und Pflegekräfte entlasten.

Es gibt bereits Beispiele qualifizierter und vom Arbeitsamt geförderter Maßnahmen mit staatlicher Anerkennung auf der Grundlage der Betreuungsrichtlinie wie z.B. das „Auditorium Südwestfalen“.

Betreuungsassistenten können jedoch Fachkräfte nicht ersetzen. Der in der Präambel festgelegte Grundsatz, dem erheblichen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf gerecht zu werden, ist die eigentliche Aufgabe. Wer glaubt, durch Betreuungsassistenten Fachkräfte und Kosten einzusparen, interpretiert den § 87b SGB XI falsch.

Interessierte und geeignete Arbeitslose für die Demenzassistenz zu gewinnen, ist ein guter Ansatz. Im Interesse der Pflegebedürftigen ist jedoch die Eignung und Freiwilligkeit der Entscheidung für dieses Berufsbild Voraussetzung. Sonst ist das Ziel verfehlt.

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Pressesprecher
Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel
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