| Nr. 261/09
zu TOP 16: Verbesserte Transparenz und effektivere Führungsstrukturen
Es gilt das gesprochene Wort
Sperrfrist Redebeginn
Ende letzten Jahres hat der Landtag das Vorschaltgesetz zur Neuregelung der Wahl der Landrätinnen und Landräte beschlossen. Heute befassen wir uns nun mit der Änderung der Kreisordnung. Dabei sind wesentliche Neuregelungen wie die mittelbare Wahl der Landräte und die gleichzeitige Stärkung des Ehrenamts durch die Einführung eines Verwaltungsausschusses vorgesehen.
Die CDU-Fraktion hat sich in den vergangenen Monaten mehrfach mit Vertretern der Kreisebene ausgetauscht. Dabei war es uns wichtig, dass die praktischen Erfahrungen der kommunalen Familie maßgeblich in den Diskussionsprozess eingeflossen sind. Nur so war ein breiter Konsens zu erzielen.
Dadurch ist es gelungen, einen guten und tragfähigen Gesetzentwurf vorzulegen.
Diesen sehr konstruktiven Gesprächen schlossen sich Verhandlungen mit unserem Koalitionspartner an. Aus diesem Dialog resultiert der vorliegende Entwurf, der eine gute Grundlage bietet, das angepeilte Ziel der nachhaltigen Stärkung des Ehrenamts auf Kreisebene zu realisieren.
Lassen Sie mich im Einzelnen kurz seine inhaltlichen Kernpunkte skizzieren:
Zu den künftigen Aufgaben des Landrats wird es gehören, die Verwaltung des Kreises in Abstimmung mit dem Verwaltungsausschuss zu leiten, die Gesetze auszuführen und die Beschlüsse des Kreistags vorzubereiten und zu vollziehen.
Er hat auf die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung hinzuwirken und ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben sowie für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang der Verwaltung verantwortlich.
Darüber hinaus hat er regelmäßig dem Kreistag und dem Verwaltungsausschuss über die Verwaltung des Kreises und die Aufgabendurchführung zu berichten.
Seinen Vorschlag zur Verwaltungsgliederung sowie spätere Änderungsvorschläge legt der Landrat dem Verwaltungsausschuss zur Genehmigung vor.
Die wesentlichen Neuerungen im Aufgabenspektrum des Verwaltungsausschusses gegenüber dem bisherigen Hauptausschuss sind deutlich umfassender:
Es wird Aufgabe des Verwaltungsausschusses sein, die Beschlüsse des Kreistags über die Grundsätze für das Personalwesen, über das Berichtswesen und über die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung des Kreises vorzubereiten. Nach diesen Zielen und Grundsätzen und im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel soll er an der Verwaltung des Kreises mitwirken und die Entscheidungen in den Angelegenheiten treffen, die der Kreistag ihm dauerhaft oder im Einzelfall übertragen hat.
Zu den weiteren Aufgaben des Verwaltungsausschusses werden die Vorbereitung und Steuerung aller Beschlüsse des Kreistags und seiner Ausschüsse und die Überwachung der Ausführung dieser Beschlüsse gehören. Der Verwaltungsausschuss kann dabei ihm übertragene Entscheidungen mit Zustimmung des Kreistages jederzeit widerruflich auf den Landrat übertragen.
Weiterhin hat der Verwaltungsausschuss die Kreisverwaltung zu kontrollieren und die wirtschaftliche Betätigung und Beteiligungen des Kreises zu steuern und Personalentscheidungen im Bereich der
1. und 2. Führungsebene zu treffen. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die ent-scheidungsrelevanten Vorbereitungsmaßnahmen. Außerdem trifft der Verwaltungsausschuss auf Vorschlag des Landrats die Entscheidung über die Gliederung der Verwaltung. Der Vorsitzende erstattet in jeder Sitzung des Kreistags Bericht über die Arbeit des Verwaltungsausschusses.
Der Verwaltungsausschuss kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben der Ausschüsse und in Abstimmung mit dem Landrat der Kreisverwaltung bedienen. Dabei ist er oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des Landrats.
Er besteht aus elf ehrenamtlichen Mitgliedern des Kreistages und dem Landrat als Mitglied ohne Stimmrecht. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses und ihre Stellvertreter werden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamten ernannt.
Den Vorsitzenden und seine zwei Stellvertreter wählt der Kreistag. Spätestens zum 30. Tag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes muss der Kreistag einberufen werden, um die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses zu wählen. Bis zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsausschusses werden der Landrat und der Kreistag die Aufgaben des Verwaltungsausschusses nach den bisherigen Bestimmungen der Kreisordnung wahrnehmen.
Liebe Kolleginnen, bitte sehen Sie mir nach, dass ich bei der zugegebenermaßen etwas trockenen Erläuterung und Zusammenfassung der wesentlichen Bausteine des Gesetzestextes nicht auch noch die weibliche Form gewählt habe. Selbstverständlich gilt der Gesetzentwurf auch für die Landrätin des Kreises Segeberg und mögliche Landrätinnen, die künftig eventuell in dieses Amt hinein gewählt werden, genauso, wie für weibliche Vorsitzende der Verwaltungsausschüsse und deren Stellvertreterinnen.
Mit diesem Gesetz stärken wir nicht nur nachhaltig das Ehrenamt, sondern erreichen durch die klare Trennung der Zuständigkeiten zwischen Haupt- und
Ehrenamt verbesserte Transparenz und effektivere Führungsstrukturen. Auch wenn die Opposition es möglicherweise anders sehen mag, so meine ich doch, dass der Koalition mit diesem Gesetzentwurf - insbesondere bei der doch sehr unterschiedlichen Interessenlage auf Kreisebene - ein zukunftsweisendes Gesetz gelungen ist.
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel