Tobias Koch
Fraktions­vorsitzender

| Nr. 027/08

zu TOP 16: Bei Kreditverkäufen Transparenz verbessern und negative Auswüchse eindämmen

Sperrfrist: Redebeginn
Es gilt das gesprochene Wort

Der vorliegende Antrag von Bündnis90/Die Grünen geht davon aus, dass eine Bundesratsinitiative der Landesregierung erforderlich ist, um einen besseren Schutz von Kreditnehmern im Falle des Weiterverkaufs ihrer Kredite zu erreichen.
Tatsache ist hingegen, dass die durch Kreditverkäufe aufgeworfenen Fragen bereits Eingang in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Risikobegrenzungsgesetz gefunden haben, welches derzeit von den Bundestagsfraktionen beraten wird.
Die Bundesjustizministerin hat sich im Dezember 2007 dahingehend geäußert, und der Finanzausschuss des deutschen Bundestages hat sich zuletzt im Rahmen einer Expertenanhörung gerade in der vergangen Woche damit auseinandergesetzt.
Eine Bundesratsinitiative ist deshalb meines Erachtens entbehrlich geworden und es ist aus diesem Grund auch nachvollziehbar, dass die Landesregierung in ihrer Beantwortung zur Kleinen Anfrage der Kollegin Heinold die Einleitung einer Bundesratsinitiative verneint.

Zum Inhalt des Antrages ist zunächst festzustellen, dass die Veräußerung von Krediten von deutschen Gerichten nicht beanstandet wird.
So hat der Bundesgerichtshof im Februar letzten Jahres entschieden, dass Kreditverkäufe im Einklang mit dem Bankgeheimnis stehen. Das OLG Schleswig hat im Hinblick auf den Kreditverkauf der Sparkasse Südholstein geurteilt, dass eine Ungleichbehandlung des Sparkassensektors unzulässig sei.

Des Weiteren ist festzustellen, dass die Veräußerung von Krediten international üblich und volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Den Banken gelingt es auf diese Weise ihre Bilanzen zu entlasten, da jeder gewährte Kredit mit Eigenkapital zu unterlegen ist. Auf dem Wege des Kreditverkaufs verschaffen sich die Banken neue Spielräume und erfüllen damit ihre Kreditbereitstellungsfunktion für die deutsche Volkswirtschaft.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den veräußerten Krediten überwiegend um notleidend gewordene Problemkredite handelt, bei denen der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. In diesen Fällen rühren die vom Kreditnehmer zu tragenden Konsequenzen nicht aus dem Kreditverkauf, sondern aus der Vertragsverletzung.

Ich glaube diese Vorbemerkungen machen deutlich, dass kein Anlass dafür besteht, Kreditverkäufe grundsätzlich in Frage zu stellen, sondern dass es nur darum gehen kann, unerwünschte Auswüchse und Nebenwirkungen gesetzlich zu begrenzen.
Solche unerwünschten Auswirkungen bestehen dann, wenn bei Kreditnehmern, die für ihren Kredit immer ordnungsgemäß Zins und Tilgung gezahlt haben, eine Zwangsvollstreckung erfolgt und die vom Kreditnehmer gestellte Sicherheit, wie z.B. eine Grundschuld, verwertet wird. Wenn solche Fälle vorkommen, ist in der Tat die Politik zum Handeln aufgefordert.

Allerdings sollten wir als Politik auch darauf achten, dass wir die entstandene Verun-sicherung bei den Verbrauchern nicht noch weiter schüren. Reißerische Forderungen nach dem Motto „Häuselbauer dürfen nicht von internationalen Kredithaien geschluckt werden“ – die Überschrift der letzten Pressemitteilung von Bündnis90/Die Grünen – sind glaube ich eher dazu angetan, Angst und Schrecken zu verbreiten, als sich verantwortungsbewusst einem erkannten Problem anzunehmen.
Das beste Mitteln gegen Verunsicherung besteht darin, für mehr Information und Transparenz zu sorgen. Dazu gehört erstens, dass Kreditnehmer schon bei Aufnahme des Kredites ausdrücklich darauf hingewiesen werden, wenn ein späterer Verkauf des Kredites möglich ist.

Zweitens ist es erforderlich, dass Kreditnehmer bei einem Verkauf des Kredites unverzüglich über den neuen Vertragspartner informiert werden.
Um eine Verwertung der Grundschuld und eine damit verbundene Zwangsvollstreckung in den Fällen auszuschließen, in denen der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, erscheint mir eine gesetzliche Klarstellung erforderlich.

Die Grundschuld darf nicht ohne die zwischen Kreditnehmer und Bank abgeschlossene Sicherungszweckerklärung übertragen werden. Auch ein Kreditkäufer muss an die vertraglich Verpflichtung gebunden sein, die Grundschuld nur bei Zahlungsverzug zu verwerten und nur in dem Unfang, in dem der Kredit zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgt ist.

Für durchaus prüfenswert halte ich den Vorschlag, im Falle des Kreditverkaufs ein Sonderkündigungsrecht für Kreditnehmer einzuführen. Ich glaube, das wäre eine durchaus angemessene Reaktion, wenn sich der Kreditgeber aus der geschlossenen Vertragspartnerschaft, die ja auch ein Vertrauensverhältnis darstellt, zurückzieht.
Daneben finden sich im vorliegenden Antrag von Bündnis90/Die Grünen aber noch deutlich weitergehende Forderungen. So sollen Kreditverkäufe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kreditnehmers möglich sein. Außerordentliche Kündigungsrechte des Kreditgebers sollen abgeschafft werden und schließlich sollen Banken gezwungen werden, Kredit anzubieten, bei denen ein späterer Verkauf ausgeschlossen ist.

Diese Forderungen sind undifferenziert, da sie in ihrer Wirkung nicht zwischen notleidenden und ordentlich bedienten Krediten unterscheiden. Die Umsetzung dieser Forderungen würde die Kreditvergabe nicht nur verteuern, sondern auch insgesamt erheblich beeinträchtigen.

Die daraus resultierenden volkswirtschaftlichen Schäden dürften die negativen Auswirkungen der erkannten Problemfälle bei weitem übersteigen.
Diese Forderungen finden deshalb nicht die Zustimmung meiner Fraktion und wir werden das in den anschließenden Ausschussberatungen deutlich machen.

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