| Nr. 405/07

zu TOP 15: Einzelne Punkte der Landesbauordnung könnten noch anwenderfreundlicher sein

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Es gilt das gesprochene Wort

Die große Menge bestehender gesetzlicher Vorschriften haben nicht nur in Schleswig-Holstein eine kritische Inventur des Bestandes und der Art der Aufgabenwahrnehmung notwendig gemacht. Im Zuge dieser Aufgabenkritik überprüfen wir den Aufgabenbestand der Verwaltung mit dem Ziel, den Umfang auf das Notwendige und wirklich Wichtige zu reduzieren. Auf diesem Wege wird die Verwaltung vereinfacht und überflüssige Bürokratie abgebaut.

Ein gutes Beispiel für diesen Prozess ist die Landesbauordnung, die unter Einschaltung einer unabhängigen Sachverständigenkommission eingehend überprüft wurde.

Auf dieser Grundlage entstand der jetzt vorliegende Gesetzentwurf. Lobenswert sind die vorgesehene Reduktion von Regelungen auf das Wesentliche, die Vereinfachung von Bauverfahren sowie das generelle Bemühen um verständliche Formulierungen.
Gleichwohl besteht hinsichtlich einzelner Punkte sicherlich noch Erörterungsbedarf, was angesichts des Umfangs des Gesetzesentwurfs niemanden verwundern wird.
So stellt sich z.B. die Frage, ob man einzelne Bestimmungen nicht noch anwenderfreundlicher fassen könnte. Als Beispiel möchte ich nur die Regelung der Abstandsflächen in § 6 nennen.

Weiter ist die Verpflichtung zur Einrichtung von Kleinkinderspielplätzen nach § 8 Abs. 2 zu nennen. Es ist zu betrachten, ob die vorgesehene Einrichtung ab drei Wohneinheiten angemessen ist oder ob eine derartige Begrenzung bspw. in das Benehmen der jeweils zuständigen Kommune gegeben werden kann.

Auch bezüglich der Nachrüstpflicht mit Rauchwarnmeldern nach § 49 Abs. 4 sehe ich noch Erörterungsbedarf. Es ist zu klären, ob hier nicht eine unverhältnismäßige Belastung der Eigentümer vorliegt, vor allem im Hinblick auf die erforderliche Wartung der Geräte. Das Vorhandensein von Rauchmeldern ist unstreitig ein wichtiger Sicherheitsfaktor. Denkbar wäre aber auch ein Einbau in Eigenverantwortung des Wohnungsnutzers. Berücksichtigen sollten wir hier nicht zuletzt auch, dass sich die unabhängige Sachverständigenkommission gegen eine Nachrüstpflicht mit Rauchwarnmeldern ausgesprochen hat und ggf. eine Öffnungsklausel vorzusehen ist.

Ein weiterer Punkt ist die Bauvorlageberechtigung. Zur Gewährleistung von Qualität und Sicherheit wird in diesem Bereich noch darüber nachzudenken sein, ob nicht jeder Bauvorlageberechtigte über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügen muss. Der Entwurf lässt hier gewisse Ausnahmen zu.

Die von mir dargestellten Punkte sind nur Beispiele und erheben keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Insgesamt stellt die Novellierung der Landesbauordnung einen Schritt in die richtige Richtung dar. Die noch offenen Einzelfragen sollten wir im Ausschuss erörtern, um zu einem stimmigen Gesamtergebnis zu gelangen.

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Max Schmachtenberg
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