| Nr. 029/07

zu TOP 15: Standortentscheidung für das Verfassungsgericht sollte zügig und einvernehmlich fallen

Der Antrag der FDP und des SSW ist eine politische legitime Aktion in Folge des Beschlusses der Großen Koalition zur Errichtung eines eigenen Landesverfassungsrechts. Nachdem die hierfür notwendige Änderung unserer Verfassung erfolgte, treten wir nun also in die parlamentarische Behandlung der Bestimmung des Sitzes des Landesverfassungsgerichts an.

Nicht zum allerersten Mal, denn es ist bekannt, dass Dr. Wadephul im letzten Jahr, als die Kooperation der Obergerichte aus Schleswig-Holstein und Hamburg noch als wahrscheinlich galt, Lübeck als Standort eines ggf. gemeinsamen Landesverfassungsgerichts ins Gespräch brachte.

Folgt man der vorgetragenen Argumentation der Antrag stellenden Fraktion, ist insoweit Übereinstimmung zu finden, als beide Vorschläge einerseits die gute deutsche Tradition beachten, dass Parlament, Regierung und Verfassungsgerichte nicht in der gleichen Stadt ihren Sitz haben auch um so der Gewaltenteilung räumlich Ausdruck zu verleihen. Gemeinsamkeit besteht auch in der Überzeugung, dass das Landesverfassungsgericht, dessen Spruchkörper ja ehrenamtlich besetzt werden soll, dann über eine arbeitsfähige Infrastruktur verfügen muss.

Lübeck und Schleswig sind gewachsene Gerichtsstandorte im Lande, wobei aber auch ein Blick auf den Aufgabenkatalog zu werfen ist, welcher insbesondere auf das LVG zukommen wird.

LVG’s haben, so ist von besonders Fachkundigen zu hören, ihre besondere Bedeutung insbesondere in der Fortentwicklung des kommunalen Verfassungsrechts. Wenn aber kommunale Verfassungsstreitigkeiten einen Schwerpunkt des neu zu bildenden LVG sind, dann steht zu beachten, dass Lübeck zwar ein großes Landgericht und auch als AG-Standort an Bedeutung gewonnen hat, Schleswig jedoch nicht nur das Oberlandesgericht, sondern insbesondere der konzentrierte Standort für die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes ist.

Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben ihren Sitz in Schleswig. Nach meiner Meinung ist auch das eine zu beachtende Struktur bei der ausstehenden Entscheidung.

Dem Sitz des Verfassungsgerichtes wird eine über das Fachliche hinaus gehende Bedeutung beizumessen sein. Dabei ist jedoch der Gefahr zu begegnen, dass der Sitz des neuen Gerichts nicht Gegenstand eines politischen Standortgeschachers werden darf. Bei dieser bedeutenden Frage ist eine einvernehmliche Lösung wünschenswert.

In diesem Sinne werden wir die anstehende Ausschussarbeit konstruktiv gestalten.

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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel
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