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zu TOP 13: Die inhaltliche Ausgestaltung eines Bibliotheksgesetzes muß dringend diskutiert werden

Es gilt das gesprochene Wort
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Vorausschicken möchte ich, dass ich Befürworter einer gesetzlichen Regelung für die Öffentlichen Bibliotheken in Schleswig-Holstein bin. Wir folgen damit dem Beispiel anderer Bundesländer und einer Empfehlung der Enquete-Kommission des Bundestages „Kultur in Deutschland“. In deren Schlussbericht heißt es: „Die Enquete-Kommission empfiehlt den Ländern, Aufgaben und Finanzierung der Öffentlichen Bibliotheken in Bibliotheksgesetzen zu regeln. Öffentliche Bibliotheken sollen keine freiwillige Aufgabe mehr sein, sondern Pflichtaufgabe werden.“

Die Landesregierung hat zu diesem Thema in der vergangenen Legislaturperiode in der Antwort auf eine Große Anfrage des Kollegen Müller ausgeführt: „Die Landesregierung befürwortet eine gesetzliche Regelung in Schleswig-Holstein, die unter klar definierter finanzieller Beteiligung des Landes die Aufgaben und die Finanzierung der Öffentlichen Büchereien als Pflichtaufgabe regelt.“ Insoweit gibt es also einen Konsens.

Über die inhaltliche Ausgestaltung ist jedoch dringend zu diskutieren.

Während die Empfehlung der Enquetekommission und die Aussage der Landesregierung, auf die auch im Gesetzentwurf Bezug genommen wird, sich auf eine gesetzliche Regelung für die Öffentlichen Bibliotheken beziehen, schlägt der vorliegende Entwurf einen weitaus größeren Bogen. Er reicht von den Öffentlichen Bibliotheken über Kommunale Bibliotheken bis zur Bibliothek der Ferring-Stiftung auf Föhr, von Wissenschaftlichen Bibliotheken bis zur Schulbibliothek in Geesthacht.

Der Gesetzentwurf beschreibt ebenfalls den Rahmen für eine Satzung des Büchereivereins, die Zusammensetzung des Fachbeirates für die Wissenschaftlichen Bibliotheken sowie Vorgaben für Berichterstattung der Landesregierung und Evaluation der Gesetzesanwendung.

Für mich, der ich ein Anhänger der Deregulierung bin, stellt sich die Frage, wollen wir nur das Notwendige regeln oder streben wir angesichts der heutigen Wirklichkeit nach totalem Perfektionismus.

Wenn man den Gesetzentwurf weiter liest, kann man zu dem Eindruck kommen, dass hier vorrangig eine umfassende Begründung für eine Festschreibung und Ausweitung staatlicher Förderung gesucht wurde.

Hier wird die Nutzung Öffentlicher Bibliotheken grundsätzlich kostenfrei gestellt. Soll das z.B. auch für die Kommunalen Bibliotheken gelten, die lt. Gesetzentwurf als Öffentliche Bibliotheken zu führen sind? Was sagen die betroffenen Kommunen dazu?

Weiter sind die staatlichen Zuschüsse grundsätzlich zu dynamisieren, eine Reduzierung des status quo wird untersagt. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der jüngsten Vergangenheit und der Entwicklung unseres Landeshaushaltes wäre eine Anpassung der staatlichen Leistungen an die tatsächlichen Finanzierungsmöglichkeiten dann ungesetzlich.

Zu den Stichworten Kosten und Verwaltung heißt es im Vorwort zum Gesetzentwurf: „Die zu erwartenden Kosten für die öffentliche Hand werden sich durch das Gesetz, das im Wesentlichen auf eine Bestandssicherung abzielt, nicht wesentlich ändern.“

Bei dem schon angesprochenen Umfang von Bibliotheken unterschiedlichster Couleur und weiteren im Gesetzestext enthaltener, kostenträchtiger Anforderungen stellt sich die Frage, was hier als nicht wesentliche Kostenänderung bezeichnet wird.

Es ist daher unbedingt notwendig, die hier in Kurzform angerissenen Fragen und Problemstellungen im Ausschuss zu vertiefen und zu klären.

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Max Schmachtenberg
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