| Nr. 259/09

zu TOP 12 + 29: Selbstfesselung kann klug sein

Es gilt das gesprochene Wort
Sperrfrist Redebeginn

Für die CDU-Fraktion möchte ich sagen, dass wir es in der Sache begrüßen, dass nun endlich nach mehr als zwei Jahren Verhandlungen zwischen Bund und Ländern eine wirksame Schuldenbremse in der Verfassung verankert ist. Vor noch einem Jahr gab es nur eine Kritik an dem Vorhaben: Zu wenig ehrgeizig sei die Reform, Schwarz-Rot sei einmal mehr zu kurz gesprungen. Heute unter dem Eindruck der Finanzkrise und den damit verbundenen enormen Kosten sagt dies keiner mehr. Daran zeigt sich ein Sinn für die Realitäten. Auch die Bürgerinnen und Bürger in unserem Land erkennen, dass der Staat zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise ganz erhebliche Kraftanstrengungen unternimmt.

Sie erkennen auch, dass die Staatsschulden von Bund, Ländern und Gemeinden in den Himmel wachsen und sehen ein, dass wir die nachrückende Generation nicht noch stärker belasten dürfen ohne gegenzusteuern. Ein Blick über die Grenzen zeigt, wohin eine schrankenlose Politik führt. In Italien ist der Staat stärker verschuldet, als das Land in einem Jahr zu erwirtschaften vermag. Ich bin überzeugt, dass die Schuldenbremse wie keine andere Reform zuvor die nächste Legislaturperiode prägen wird. Sie wird uns Politiker zwingen, nicht mehr ausschließlich in Wahlperioden, sondern auch in Konjunkturzyklen und vor allem langfristiger zu denken.

Während alle Welt gerade erst beginnt, nach Ausgängen aus dem Schuldentunnel zu suchen, haben wir bereits ein gutes Instrument, das exakt zum EU-Stabilitätspakt passt. Soweit zur Schuldenbremse in der Sache. Was die rechtliche Umsetzung der Schuldenbremse anbelangt, so hatten wir fraktionsübergreifend im März eine Resolution einstimmig verabschiedet. In dieser wurde jedoch keineswegs eine Klage gegen die Grundgesetzänderung beschlossen. Vielmehr hielt es sich um eine bloße Absichtsbekundung. Dies galt aus Sicht der CDU-Fraktion aber auch nur vor dem Hintergrund einer entsprechenden Regelung in unserer Landesverfassung.

Im Koalitionsausschuss wurden dann die unüberbrückbaren Positionen von CDU und SPD zur Ausgestaltung eines Neuverschuldungsverbotes in der Landesverfassung offensichtlich. Wir wollen keine Regelung in der Landesverfassung zum Preis einer Aufweichung des Schuldenverbots, sondern eine Schuldenbremse, die den Namen auch verdient. Alles andere würde - wie in der Vergangenheit - einem weiteren Schuldenmachen Tür und Tor öffnen. Deshalb haben wir uns mit unserem Koalitionspartner nach mehrtägigen und schwierigen Verhandlungen verständigt, auf eine Klage gegen die Grundgesetzänderung zu verzichten.

Solch eine Selbstfesselung kann klug sein. Odysseus, der listige Held aus der Antike, hat es vorgemacht. Er ließ sich von seinen Mannen an den Mast binden, weil er dem Gesang der Sirenen lauschen wollte, ohne Gefahr zu laufen, das Schiff gegen die tödlichen Klippen zu steuern. Die neue Schuldenregel ist eine vergleichbar vorausschauende Handlung, die unserer nachrückenden Generation noch Luft zum Atmen lässt. Sie ist eine zutiefst ethische Frage, geht es doch hier um die Zukunft unseres Landes, um Gerechtigkeit gegenüber künftigen Generationen, um vertretbaren Umgang mit den Ressourcen der Menschen.

Wir wollen keine neuen Ausnahmen von dem schwierigen Kompromiss zwischen Bund und Ländern, auch wenn wir nach wie vor Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Grundgesetzänderung haben. Man kann die Auffassung vertreten, dass eine über das Grundgesetz festgelegte Schuldenbremse unzulässig in die Rechte der Länder eingreift. In der Anhörung des Bundestages und Bundesrates zur Föderalismusreform haben die Sachverständigen - Professor Ulrich Häde und Professor Peter Huber - aber deutlich gemacht, dass sie die Bedenken des Schleswig-Holsteinischen Landtages nicht teilen. Nach ihrer Auffassung sei die Haushaltsautonomie zwar wichtig, sie gehöre aber nicht zum Kernbereich der Staatlichkeit, die Artikel 79 Grundgesetz garantiere.

So führt Professor Häde in seiner Stellungnahme aus: „Zur vor Verfassungsänderungen geschützten Bundesstaatlichkeit gehören insbesondere die Staatlichkeit der Länder, ihre Verfassungsautonomie und ein gewisses Maß an finanzieller Eigenständigkeit. Insoweit mag auch die grundsätzliche Haushaltsautonomie zum Kernbereich der Staatlichkeit der Länder zu rechnen sein. Das bedeutet allerdings nicht, dass alle derzeitigen Ausprägungen der Haushaltsautonomie änderungsfest wären. Mit dem Verschuldungsverbot verlören die Länder zwar eine wichtige Einnahmequelle, nicht aber die grundsätzliche Befugnis, selbstständig über ihre Haushaltswirtschaft zu entscheiden.

Hinsichtlich der Einnahmen garantiert Art. 79 Abs. 3 GG nicht, dass die Länder eigenständig über deren Art und Höhe bestimmen können. Die Staatlichkeit der Länder entscheidet sich nicht an dem alleinigen Verfügen können über bestimmte Einnahmequellen.

Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn ihnen Finanzmittel zustehen, die nicht vom Belieben der anderen Glieder des Bundesstaates abhängen. Das Bundesverfassungsgericht zählt deshalb auf der Einnahmenseite nur „die Garantie der verfassungskräftigen Zuweisung eines angemessenen Anteils am Gesamtsteueraufkommen im Bundesstaat“ zu dem unentziehbaren Kern, der den Ländern in jedem Fall verbleiben muss. Diese Garantie wird durch den grundsätzlichen Ausschluss der Kreditaufnahme nicht in Frage gestellt.“

Darüber hinaus ist die Frage, ob der Schleswig-Holsteinische Landtag überhaupt beteiligtenfähig ist und damit eine solche Klage erheben kann, nicht geklärt. Denn explizit vorgesehen ist solch eine Beteiligtenfähigkeit nur für die Landesregierung.
Wir wollen den Gesetzentwurf und den Antrag des Abgeordneten Kayenburg im Ausschuss weiter beraten. Falls es bei diesen Beratungen doch noch zu einer Verständigung auf eine gemeinsame Position kommen sollte, dann tragen wir als CDU-Fraktion diese Linie mit.

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Max Schmachtenberg
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