| Nr. 447/10
zu TOP 12, 17 und 18: Das Landesverfassungsgericht hat einen anspruchsvollen Handlungsauftrag formuliert
Es gilt das gesprochene Wort
Sperrfrist Redebeginn
Der vom Landesverfassungsgericht formulierte Handlungsauftrag an den Gesetzgeber ist anspruchsvoll. Wir kennen die Stellschrauben, an denen man im Wahlgesetz etwas bewegen kann. Und es gibt bestimmte Zielkonflikte, die politisch entschieden werden müssen.
Der größte Konflikt besteht zurzeit in zwei sich widersprechenden Forderungen. Die erste ergibt sich aus der Verfassung: Nach Auffassung des Landesverfassungsgerichts ist die Zahl „69“ eine Richtgröße, die möglichst genau eingehalten werden muss. Dem gegenüber steht die parteipolitische Forderung nach einem Vollausgleich der ebenfalls verfassungsrechtlich vorgesehenen Überhangmandate. Ein Vollausgleich bedeutet die Streichung der Deckelung der Ausgleichsmandate, was in der Tendenz aber eher zu mehr Abgeordneten führt. Nach den vorliegenden Gesetzentwürfen wird dies aber von einer breiten Mehrheit dieses Hauses gewünscht. Beides miteinander zu vereinbaren ist nicht einfach.
Das Verfassungsgericht hat ausgeführt, dass es eine Lösung sein kann, wenn der Gesetzgeber vorrangig das Entstehen von Überhangmandaten begrenzt. Wenn wir diesen Ansatz weiterdenken, dann ist den bisherigen intensiven Anhörungen im Innen- und Rechtsausschuss zu entnehmen, dass es für das Entstehen von Überhangmandaten drei wichtige Ursachen gibt: Erstens den Gebrauch des Stimmensplittings, zweitens das zunehmende Auftreten vieler kleiner Fraktionen und drittens das Verhältnis von Direkt- und Listenmandaten.
Wer das Stimmensplitting als erste Ursache für die Überhangmandate ausschalten will, der muss konsequenter Weise eigentlich zum Einstimmenwahlrecht zurückkehren – wie im Jahr 1997. Deshalb hatten wir diesen Vorschlag gemacht, aber er findet keine Mehrheit.
Der zweite Grund für mehr Überhangmandate, das zunehmende Auftreten vieler Fraktionen, ist kaum zu beschränken. Denn der gegenwärtige Parteienpluralismus entspricht nun mal dem Wählerwillen, den es zu respektieren gilt. Ob das für alle Zukunft gilt, wie das Landesverfassungsgericht unterstellt, sei dahingestellt. Umfragen von vor wenigen Wochen, bei denen CDU und SPD fast gleichauf lagen, legen den Schluss nahe, dass sich die Direktmandate damit weitgehend die Waage halten und eben keine Überhangmandate entstehen.
Eine dritte Möglichkeit ist damit nur noch die Veränderung des Verhältnisses von Direktmandaten und Listenmandaten.
Hier setzen wir an und schlagen jetzt 35 Wahlkreise vor – nachdem übrigens vor 5 Jahren schon einmal um 5 Wahlkreise reduziert wurde. Eine weitergehende Reduzierung der Wahlkreise lehnen wir dagegen ab. Denn 30 oder gar 27 Wahlkreise – wie von den GRÜNEN und dem SSW vorgelegt – sind problematisch und sie sind, auch das zeigen Beispielberechnungen, keineswegs eine Garantie dafür, dass die Zahl der Mandate begrenzt wird. Wenn wir auf andere Bundesländer schauen, dann sehen wir, dass ein Verhältnis von weniger als die Hälfte an Direktmandaten schlicht unüblich ist. Auch bei der Bundestagswahl gibt es so eine Zurückdrängung der Direktmandate nicht, und auch aus gutem Grund.
Denn Direktmandate haben schließlich einen eigenen demokratischen Wert, der sicher nicht geringer ist, als der von parteiintern bestimmten Listenmandaten. Direktmandate stellen eine regionale Abbildung des ganzen repräsentierten Landesvolks sicher, die nicht über zu wenig Wahlkreise zu großflächig werden darf. Direktmandate sind ein wichtiges Bindeglied zwischen Bürger und Parlament. Uns ist es wichtig, dass die Wählerinnen und Wähler mit ihrer Stimme ganz konkret und regional bezogen entscheiden können, wer ihre Interessen im Kieler Landtag vertritt.
Im Gegensatz zu manch einer Darstellung vertreten wir diese Auffassung auch nicht deshalb, weil uns viele Direktmandate automatisch immer nützen würden. Es gab auch Wahlen in Schleswig-Holstein, bei denen die CDU kein einziges Direktmandat errungen hat. Und wer unseren Gesetzentwurf aufmerksam liest, der wird auch feststellen, dass auch wir für den Vollausgleich eintreten. Deshalb zeugt auch der bisweilen zu lesende Vorwurf, wir wollten über möglichst viele Direktmandate eine Mehrheit sichern, von wenig Verständnis für wahlrechtliche Zusammenhänge. Nein, es geht bei der Frage der Wahlkreise um den direkten Einfluss der Wähler auf die Zusammensetzung des Landesparlaments, durch die Erstimme und eben nicht nur durch Listenparteitage.
Ich finde, es ist schon etwas erstaunlich, wie sich hier Manches in der Diskussion einfach umgedreht hat: wer behauptet, dass Direktmandate nur den großen Parteien nützen, der verwechselt Ursache und Wirkung: Der Ausgangspunkt ist doch, dass alle Parteien – auch die kleinen – die gleiche Chance haben, einen geeigneten Direktkandidaten ins Rennen zu schicken. Und dann ist es doch nichts anderes als ein rein demokratischer Akt, wenn schließlich derjenige Kandidat in den Landtag einzieht, den die Wähler vor Ort für den Besten halten. Ich meine, dass wir uns deshalb nicht dafür rechtfertigen müssen, wenn wir hier einen Kompromissvorschlag vorlegen, der sich im Vergleich mit allen anderen Bundesländern und dem Bundeswahlgesetz sehr gut sehen lässt. Nein, es muss sich derjenige rechtfertigen, der für Schleswig-Holstein eine völlig unübliche Rechtslage schaffen will, nur um sich über seine Parteienlisten einen Vorteil zu verschaffen.
In den ersten Verhandlungsrunden im Ältestenrat hat jeder von seinen ursprünglichen Forderungen Federn lassen müssen. Und ich danke an dieser Stelle ausdrücklich unserem Landtagspräsidenten Torsten Geerdts, dass er in vielen Gesprächsrunden eine möglichst breite Basis innerhalb der Fraktionen herstellen konnte.
Die weiteren Beratungen im Fachausschuss werden zeigen, wo noch Annäherungen möglich sind. Die Nähe unseres Entwurfs zu dem der SPD ist ja schon ein gutes Zeichen, auch wenn wir meinen, dass die Frage des Wahltermins inhaltlich mit dem Wahlrecht nichts zu tun hat.
Dass Sie dies, liebe Kollegen von der SPD, mit dem Wahlrecht verbinden, ist reiner Populismus. Wir haben immer gesagt, dass wir zügig ein neues Wahlrecht schaffen wollen. Alles andere ergibt sich einerseits aus den Fristen des Wahlgesetzes. Anderseits möchte ich auch darauf aufmerksam machen, dass es bisher eine übliche demokratische Sitte war, dass ein Jahr vor der Wahl am Wahlrecht nichts mehr geändert wird. Das sagt übrigens auch die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht in ihrem Verhaltenskodex für Wahlen vom 30. Oktober 2002. Und das Landesverfassungsgericht hat ausdrücklich einen Termin bis zum 30. September 2012 für zulässig erklärt.
Ein letzter wichtiger Punkt unseres Gesetzentwurfs ist, dass die feste Größenvorgabe in der Verfassung entfällt. Dies ist ausdrücklich kein Freibrief für eine Aufblähung des Landtages, wie gelegentlich unterstellt wird. Da aber bei den erkennbaren Eckpunkten des neuen Wahlrechts aller Parteien eine Punktlandung bei 69 Abgeordneten nicht hundertprozentig gewährleistet ist, werden wir die Regelgröße des Landtages zukünftig im Wahlgesetz regeln.
Abschließend möchte ich für die weitere Diskussion dafür werben, dass wir sie mit etwas mehr Sachlichkeit und etwas weniger Schärfe führen als bisher. Es ist selbstverständlich, dass jede Fraktion diejenige Position vertritt, von der sie meint, dass sie die Beste für das Land ist. Das müssen wir einander schon zugestehen – aber wir sollten einander dabei nicht die Ernsthaftigkeit oder den guten Willen absprechen.
Ich bitte um Ausschussüberweisung und freue mich dort auf sachliche Diskussionen.
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel