| Nr. 546/11

zu TOP 11: Der angemessene Interessenausgleich ist gelungen

Es gilt das gesprochene Wort
Sperrfrist Redebeginn

Im Koalitionsvertrag von CDU und FDP heißt es zur Neufassung eines Denkmalschutzgesetzes: „CDU und FDP wollen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Denkmalschutz und den Interessen der Eigentümer. Dies soll in der Gestaltung des Denkmalschutzrechts ebenso wie auch in der Praxis der Denkmalpflege seinen Ausdruck finden.“

Der überarbeitete und ergänzte Entwurf liegt heute zur zweiten Lesung vor. Wie es gute Praxis in diesem Hause ist, haben die parlamentarischen Beratungen ihren Niederschlag im Gesetzestext gefunden. An dieser Stelle möchte ich mich bei allen Beteiligten für die zahlreichen Anregungen und Empfehlungen bedanken, nicht zuletzt auch im Rahmen der mündlichen Anhörung im Bildungsausschuss. Wir haben uns bemüht, die fachlichen und rechtlichen Bedenken mit unseren Änderungsanträgen auszuräumen.

Der angestrebte, angemessene Interessensausgleich scheint mir insoweit gelungen zu sein, da wir selbst noch bis zum gestrigen Abend von unterschiedlichsten Seiten Kritik zu hören bekommen haben. Lassen Sie mich einige Beispiele aufgreifen.

Es wird der ausreichende Schutz insbesondere im Hinblick auf Weltkulturerbestätten angezweifelt. Wir sind hier den Empfehlungen des wissenschaftlichen Dienstes des Landtags gefolgt und haben die rechtssicheren Formulierungen übernommen.

Die Unbestimmtheit des Begriffes „Denkmalwert“ wird kritisiert. Wir folgen hier anderen Bundesländern wie Baden-Württemberg, Niedersachsen oder Hamburg. Obendrein hat das OVG Schleswig den Begriff in seiner Rechtssprechung bereits im Jahre 2007 aufgegriffen.

Die Beachtung des Konnexitätsgrundsatzes wird angezweifelt. Auch hier sind wir den Formulierungen des wissenschaftlichen Dienstes gefolgt. Es wurde eine schleichende Entwertung von Baudenkmalen durch wiederholte Veränderungen befürchtet, die keiner Genehmigung mehr bedürften. Dem sind wir begegnet mit der Änderung des § 7, Instandsetzung, Veränderung und Vernichtung eines eingetragenen Kulturdenkmals bedürfen wie bisher der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.

Darüber hinaus gibt es weitere Bereiche in denen Klarstellungen und Ergänzungen erfolgt sind, beispielsweise Umgebungsschutz, Schutz von Garten- und Parkanlagen, Ordnungswidrigkeiten, Straftatbestände, Enteignungsverfahren etc.

Alle Veränderungen und Ergänzungen im Verlauf des parlamentarischen Verfahrens zeigen mir eindeutig, dass den Koalitionspartnern bewusst ist, dass die Stätten unseres Kulturerbes eines besonderen Schutzes bedürfen. Dieses Gesetz stellt sicherlich nicht alle am Denkmalschutz Beteiligten zufrieden. Es spiegelt notwendige Kompromisse wider und legt durch den Verzicht auf manche bisherigen Reglementierungen einen Teil der Verantwortung für die Pflege unseres kulturellen Erbes in die Hände der Bürgerinnen und Bürger.

Ich bin jedoch überzeugt, dass jedem, der mit dem Erhalt und der Pflege eines Kulturdenkmals betraut ist, die kulturelle und auch wirtschaftliche Bedeutung bewusst ist. Denn die Attraktivität unseres Landes, nicht nur die touristische, wird zu einem guten Teil geprägt von unseren vielfältigen Kulturlandschaften, den Schlössern und Herrenhäusern, den Garten- und Parkanlagen, den historischen Grabungsstätten und vielem mehr.

Dieses Gesetz ist wie jedes neue Gesetz auch sicherlich noch nicht perfekt. Die Handhabung in der nächsten Zeit wird zeigen, ob sich unser Denkansatz im Hinblick auf die darin enthaltenen Verbesserungen in der Praxis bewährt.

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Max Schmachtenberg
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