| Nr. 061/08

Unsere Ausländerbehörden gehen verantwortungsbewußt vor

Sperrfrist: Redebeginn
Es gilt das gesprochene Wort

Über das Problem der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge haben wir zuletzt im Oktober an dieser Stelle debattiert und uns daraufhin auch im Ausschuss mit der Thematik befasst.
Fest steht: Bei dieser Gruppe von Flüchtlingen besteht ein gesteigerter Hilfebedarf. Aus diesem Grund kommt unmittelbar nach der Einreise eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings das so genannte Clearingverfahren zum Tragen. Es umfasst beispielsweise die Feststellung von Identität und Alter, die Klärung der gesetzlichen Vertretung, die Suche nach Familienangehörigen sowie die Ermittlung von Gesundheitszustand, Aufenthaltsstatus und Erziehungsbedarf.

Die Vorschrift des § 42 SGB VIII normiert die Berechtigung und Verpflichtung der Jugendämter, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut zu nehmen. Allerdings ist ein besonderes Clearingverfahren nicht gesetzlich vorgesehen. Hier liegt die Zuständigkeit bei den öffentlichen Jugendhilfeträgern, nämlich den Kreisen und kreisfreien Städten. Diese haben einen Spielraum bei der Umsetzung des § 42 SGB VIII.

Man kann sich nun fragen, ob vor diesem Hintergrund nicht beispielsweise die Schaffung einer zentralen Aufnahmestelle sinnvoll wäre.
Dabei sollten wir aber eines nicht vergessen: Die Anzahl unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge geht in Schleswig-Holstein seit mehreren Jahren zurück. Für 2006 ist im Bericht der Landesregierung von insgesamt lediglich 31 Personen die Rede. Daher hat auch der Landesjugendhilfeausschuss erhebliche Zweifel an der wirtschaftlichen Auslastung einer zentralen Clearingstelle.

Grundsätzlich zu befürworten ist hingegen ein einheitliches Verfahren auf der Basis des § 42 SGB VIII. Bereits in der letzten Debatte zu diesem Thema habe ich ausgeführt, dass ein solcher Handlungsleitfaden für die Praxis dazu beitragen dürfte, eine bedarfsgerechte Unterbringung und Betreuung dieser Minderjährigen zu gewährleisten. Zudem könnte er zu einer beschleunigten Abstimmung zwischen den beteiligten Behörden beitragen, insbesondere zwischen Jugendamt und Ausländerbehörde. Da gerade bei minderjährigen Flüchtlingen zügige und altersangemessene Verfahren notwendig sind, wäre das ein richtiger Schritt.

Über die einzelnen Modalitäten bezüglich des Antrags von SSW, Bündnis90/Die Grünen und der FDP sollten wir auf der Grundlage unserer bisherigen Erkenntnisse aber noch im Innen- und Rechtsausschuss diskutieren.

Ein weiterer Punkt auf unserer Tagesordnung ist die ärztliche Begutachtung von traumatisierten ausreisepflichtigen Personen.

Der Innen- und Rechtsausschuss hat sich sowohl befasst mit den grundsätzlichen rechtlichen Problemen, ob ein zu untersuchender Ausländer die Anwesenheit einer dritten Person seines Vertrauens beanspruchen kann, als auch mit der Frage der Beurteilung der Reisefähigkeit von traumatisierten Menschen durch ärztliche Gutachter.

Die Landesregierung betonte ausdrücklich, dass sie selbst nichts gegen eine Begleitung durch eine dritte Person habe. Es sei jedoch die Entscheidung des untersuchenden Arztes in jedem Einzelfall, ob er diese zulassen wolle. Die Entscheidung obliege keinesfalls einer Verwaltungsbehörde. Die Ausschussmitglieder kamen einstimmig überein, die Landesregierung zu bitten, die Behörden darauf hinzuweisen, dass eine Begleitung bei ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Praxis der Feststellung der Reisefähigkeit von traumatisierten Menschen möglichst weitgehend zugelassen werden sollte.

Die weitere Diskussion ergab, dass es offenbar unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen der Landesregierung und dem Flüchtlingsbeauftragten in der Frage gibt, ob die Prüfung der Traumatisierung im Zusammenhang mit der Feststellung der Reisefähigkeit durch die Ausländerbehörde angeordnet werden müsse. Das Innenministerium teilte dazu mit, dass in den diskutierten Fällen von den Behörden durchweg verantwortungsvoll gehandelt worden sei.

Alles Weitere sollten wir im Ausschuss im Zusammenhang mit dem Antrag von Bündnis90/Die Grünen, FDP und SSW besprechen.

Nun zur Durchführung der Abschiebungshaft.

Hier stand im Ausschuss zunächst die Kritik des Flüchtlingsbeauftragten am neu gefassten Erlass des Innenministeriums zur Diskussion. Das Innenministerium ist zwischenzeitlich dem einvernehmlichen Vorschlag des Ausschusses gefolgt, die einzelnen Kritikpunkte noch einmal sorgfältig abzuwägen. Die umfassende Stellungnahme sowie die endgültige Fassung des Erlasses liegen dem Plenum vor.

Weiter ging es um die Frage, ob Schleswig-Holstein sich im Wege einer Bundesratsinitiative für eine Klarstellung des § 62 des Aufenthaltsgesetzes einsetzen sollte. Hintergrund ist, dass diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach zu weitgehend ist. Ein wirkliches Problem ergibt sich daraus allerdings nicht, denn die Vorschrift ist auslegungsfähig, was auch das Bundesverfassungsgericht betont hat. Es darf also niemand allein aus dem Grund in Abschiebungshaft genommen werden, weil er ausreisepflichtig ist. Vielmehr muss die Maßnahme selbstverständlich verhältnismäßig sein. Eine richterliche Anordnung der Abschiebungshaft findet nur bei einem vollziehbar Ausreisepflichtigen statt, der sich seiner Abschiebung entzieht, nicht freiwillig ausreist oder sich der Abschiebung zu entziehen versucht.

Den Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein kann ferner ein verantwortungsbewusster Umgang mit dem Instrument der Abschiebungshaft attestiert werden. Da es somit kein herausragendes Interesse des Landes Schleswig-Holstein an einer Neuregelung gibt, halten wir es derzeit nicht für sinnvoll, eine entsprechende Bundesratsinitiative zu starten.

Die CDU-Fraktion wird der Beschlussempfehlung des Ausschusses zustimmen.

Abschließend möchte ich noch kurz auf den Antrag „Staatsangehörigkeitsrecht überarbeiten“ eingehen.
Nach einer gründlichen Abwägung und einer breiten gesellschaftlichen Debatte haben wir uns für das so genannte Optionsmodell entschieden. Danach werden die in Deutschland geborenen Kinder von ausländischen Eltern mit der Geburt automatisch deutsche Staatsbürger, wenn ein Elternteil sich bei der Geburt seit mindestens acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhält und seit mindest drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung hat.

Bei diesen Kindern wird zunächst eine Doppelstaatlichkeit zugelassen, damit sie die Möglichkeit haben, als Erwachsene eine abgewogene und eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, welche Staatsangehörigkeit sie behalten wollen. Für diese Entscheidung wird ein angemessener Zeitraum bis zum 23. Lebensjahr eingeräumt.

Zum ersten Mal kommen wir nun an den Punkt, dass die vom Optionsmodell geforderte Entscheidung tatsächlich von vielen Menschen getroffen werden muss. Es steht außer Frage, dass es sich hierbei nicht immer um eine leichte Entscheidung handelt.

Wenn dies nun aber direkt zum Anlass genommen wird, das Optionsmodell in Frage zu stellen, dann halte ich das für den falschen Weg. Vielmehr sollten wir nun zu dieser gründlich abgewogenen Entscheidung stehen.

Die CDU-Fraktion wird der Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses zustimmen.

Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Sprechen Sie uns an:

Pressesprecher
Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel
Telefon: 0431/988-1440

http://www.cdu.ltsh.de

Pressemitteilungen filtern