Rettungsdienstgesetz | | Nr. 63/20
TOP 9: Endlich Rechtssicherheit bei der Rettungsdienstvergabe
Es gilt das gesprochene Wort!
Alle guten Dinge sind drei – ich hoffe, dass diese Redewendung insbesondere für den heutigen Gesetzentwurf zutreffend ist, denn nach Befassungen im September 2018 und Januar 2019 folgt nun meine dritte Rede zur Novellierung des Rettungsdienstgesetzes in Schleswig-Holstein.
Inhaltlich wird sich diese Rede allerdings nur in einem Punkt von der aus dem Januar letzten Jahres unterscheiden: Dem Verweis auf die nun geklärte Rechtslage in Bezug auf die Bereichsausnahme.
Sowohl hier im Landtag, als auch in den Kreisen und kreisfreien Städten hat die Bereichsausnahme in den vergangenen Jahren viel Raum für Diskussionen eingenommen – so war es ungeklärt, unter welchen Bedingungen eine rechtssichere Anwendung dieser möglich sein sollte. Der Antrag der SPD aus dem Januar letzten Jahres war insofern zu früh, denn erst Mitte des Jahres 2019 war die Rechtslage eindeutig.
Wir haben auch im Sozialausschuss in den vergangenen Monaten das Thema ausreichend diskutiert und waren uns in Jamaika einig darüber, dass die Anwendung der Bereichsausnahme in Schleswig-Holstein möglich sein sollte, wenn wir uns als Land auf einen rechtssicheren Rahmen berufen können.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält nun die notwendigen gesetzlichen Änderungen, um es den Kreisen und kreisfreien Städten als Rettungsdienstträger in Schleswig-Holstein zu ermöglichen die vergaberechtlich eröffnete Option der Bereichsausnahme rechtssicher anwenden zu können.
Wir wissen aus drei Kreisen in Schleswig-Holstein und auch aus der Stadt Kiel, dass von der Option der Bereichsausnahme dort Gebrauch gemacht werden sollte – mit den Änderungen in § 5 gibt das Land nun diese Rechtssicherheit an die Kreise weiter ohne allerdings, und das ist für mich ein wichtiger Punkt, allen Kreisen die Anwendung aufzudrängen. Kreise und kreisfreie Städte können, müssen aber nicht davon Gebrauch machen.
Früher erfolgte die Einbeziehung Dritter, konkret der Hilfsorganisationen, in den öffentlichen Rettungsdienst oft durch eine Direktbeauftragung mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Rettungsdienstleistungen wurden in der Vergangenheit bundesweit fast nie ausgeschrieben, weil dieser Bereich als – per se nicht vergabepflichtige – Ausübung hoheitlicher Gewalt angesehen wurde.
Eine Zäsur erfolgte mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2008 zur Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und damit des Vergaberechts auf den Rettungsdienst.(BGH Az. X ZB 31/08)
Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Jahr 2010 (Az. C-160/08) festgestellt, dass der Rettungsdienst nicht als Teil der öffentlichen Gewalt anzusehen sei und daher nicht (länger) vergaberechtlich privilegiert werden könne.
Danach bestand grundsätzlich eine Ausschreibungspflicht für die Einbindung Dritter in den öffentlichen Rettungsdienst.
Dieses hat sich nun durch das EuGH-Urteil von 2019 geändert.
Rückblickend war – so unbefriedigend die Situation für Akteure im Rettungsdienst auch gewesen ist – es richtig auf entsprechende Urteile zu warten und die vorliegende Änderung erst dann umzusetzen, wenn alle notwendigen Urteile vorliegen.
Ich hoffe insofern auf eine möglichst schnelle Umsetzung und breite Zustimmung in dieser Sache.
Und bitte um Ausschussüberweisung!
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel