Landeswassergesetz | | Nr. 239/18
(TOP 6) Wünsche der Sportfischer ernst nehmen
Es gilt das gesprochene Wort
Sperrfrist Redebeginn
Sehr geehrter Herr Präsident,
meine lieben Kolleginnen und Kollegen,
die AfD kommt heute mit einem Gesetzentwurf, der im Ansatz nun wirklich nicht ganz neu ist. Die darin formulierte Forderung war bei der letzten Novellierung des Landeswassergesetzes vor etwa zwei Jahren in einem Änderungsantrag – na, von wem wohl?! – von der CDU enthalten. Das sieht doch sehr nach Abschreiben aus!
Der § 15 Landeswassergesetz fordert die grundsätzliche Genehmigung für eine Nutzung von Motorfahrzeugen auf nicht schiffbaren Gewässern. Ausnahmen können von den unteren Wasserbehörden unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Dies wird aber in den Kreisen durchaus unterschiedlich gehandhabt. Die Ablehnungen werden meist mit der Besorgnis begründet, es könnte zu Beeinträchtigungen der Umwelt kommen.
Der Kern des Problems liegt in dem Umstand, dass das Wassergesetz nicht zwischen Elektro- und Verbrennungsmotoren unterscheidet. Der Landessportfischerverband, immerhin auch ein anerkannter engagierter Naturschutzverband, hat den Wunsch auch an uns herangetragen, die Unterscheidung nunmehr ins Gesetz aufzunehmen und Elektromotoren mit geringer Leistung zuzulassen. Dem stehen wir auch aufgeschlossen gegenüber.
Meine Damen und Herren, es ist doch eigentlich nicht nachvollziehbar, dass wir bei anderen Mobilitätsformen ganz verzückt den Elektroantrieb preisen – denken Sie nur an die E-Autos – und genau diese Antriebsform soll auf den Gewässern pauschal verboten sein.
Ich glaube nicht, dass hier ein überbordender Betrieb von Elektrobooten zu erwarten ist und damit eine massive Störung von Natur und Umwelt einhergeht. Die Sportfischer haben in der Regel, auch durch die Erlangung des Fischereischeins, einen sehr sensiblen und verantwortlichen Zugang zur Natur. Diese Fähigkeit sollten wir ihnen auch zugestehen.
Aber ich möchte noch eine weitere Überlegung in die Diskussion einbringen: Warum behandeln wir eigentlich die Gewässer grundsätzlich anders als die Wälder. Warum sehen wir das freie Betretungsrecht des Waldes als selbstverständlich an, den Zugang zu den Gewässern aber nicht. Das könnte noch mal ein interessanter Aspekt in den Beratungen sein, auf die ich schon gespannt bin.
Meine Damen und Herren, der vorliegende Antrag befasst sich mit einem sehr spezifischen Teil des Landeswassergesetzes. Seit Mitte Juni liegt uns ein Kabinettsentwurf zu einer umfassenden Novelle dieses Gesetzes vor.
Diese jetzt ausstehende grundlegende und systematische Überarbeitung des seit 1960 geltenden Gesetzes sollten wir daher zum Anlass nehmen, diesen speziellen Aspekt des Befahrens der Gewässer mit in unsere Beratungen einzubeziehen. Deswegen macht es Sinn, den heutigen Tagesordnungspunkt in den Agrar- und Umweltausschuss zu überweisen.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel