Landeskrankenhausgesetz | | Nr. 469/20
TOP 5: Stärkung der Patientensicherheit
Es gilt das gesprochene Wort!
Anrede.
Nun ist es soweit! Ein Krankenhausgesetz für Schleswig-Holstein, so wie es im Jamaika-Koalitionsvertrag vereinbart war. Im März 2020 hat die Landesregierung den Gesetzentwurf vorgelegt. Nach einer schriftlichen Anhörung und einer sehr intensiven mündlichen Anhörung im Sozialausschuss stehen wir heute vor der Verabschiedung des Gesetzes. Die bisherigen Regeln waren schon länger nicht mehr ausreichend. Mit dem Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wurde im Grunde genommen nur die Verteilung der Mittel geregelt. Diese sehr fiskalische Betrachtung war nicht mehr zeitgemäß.
§ 3 des Gesetzes beschreibt den Sicherstellungsauftrag für die Krankenhausversorgung in Schleswig-Holstein: „Das Land, die Kreise und kreisfreien Städte stellen die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher, freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft sicher.“
Die Dreigliedrigkeit der Trägerlandschaft in Schleswig-Holstein hat sich über Jahrzehnte bewährt. Ein Trägerwechsel unterliegt nach diesem Gesetz besonderen Anforderungen. In dem neuen Krankenhausgesetz werden die Patientenrechte besonders hervorgehoben. Die Krankenhäuser werden in die Lage versetzt, die Patientensicherheit zu stärken und zu gewährleisten.
Krankenhäuser sind zur Sicherstellung eines Sozialdienstes verpflichtet. Der Sozialdienst spielt beim Entlassmanagement eine entscheidende Rolle. Der Sozialdienst kann krankenhausintern organisiert werden aber auch an externe Anbieter übertragen werden. Der Sozialdienst ist eine unverzichtbare Hilfe für Patienten, die nach der Entlassung eine häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfe benötigen, oder bei der Organisation einer anschließenden ambulanter oder stationärer Rehabilitation. Eine sogenannte „blutige Entlassung“ darf es nicht mehr geben.
In § 28 finden sich die Regelungen für Patientinnen und Patienten mit besonderem Betreuungsbedarf. Hierunter sind Kinder und Jugendliche zu sehen, genauso wie Menschen mit Behinderung, Menschen mit Demenz und auch sterbende Menschen. Die Intensität der Betreuung und die Anpassung der Besuchszeiten richten sich nach dem individuellen Bedarf der betroffenen Patientinnen und Patienten. Hier muss das Krankenhaus für eine flexible Handhabung Sorge tragen.
Breiten Raum in der Diskussion hatte die Mitnahme von Begleitpersonen.
„Bei Kindern und Jugendlichen ist die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson vom Krankenhaus sicherzustellen. Gleiches gilt bei Patientinnen und Patienten mit Behinderung, soweit es sich bei der Begleitperson um eine besondere Pflegekraft im Sinne des (§ 63b Absatz 4 Satz 1 ) SGB XII handelt.“
Ansonsten ist die Mitaufnahme von Begleitpersonen für diesen Personenkreis zu ermöglichen. Für eine weitergehende Finanzierung von Begleitpersonen setzt sich Schleswig-Holstein auf Bundesebene ein.
Der Patientendatenschutz wird im Gesetz ebenfalls umfangreich aufgegriffen. Es geht nun mal um sehr sensible Daten, die aber für die Forschung sehr wichtig sein können. Insofern wird beiden Bereichen Rechnung getragen. Besonders erfreut bin ich auch, dass die Organ- und Gewebespende in diesem Gesetz eine besondere Erwähnung findet. Es gehört untrennbar mit zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses zusammen!
In der Anhörung wurde eine lange Liste von Wünschen geäußert. Nicht alles ist umsetzbar.
Mit unserem Antrag haben wir einige Änderungen und Klarstellungen vorgenommen. Wir haben uns allerdings während des Verhandlungsprozesses darauf geeinigt, dass sehr genau hingeschaut wird, ob Anpassungen vorgenommen werden sollten. Wir waren uns einig, dass die Umsetzung in der Praxis sehr genau im Blick behalten wird, um eventuelle Nachbesserungen vornehmen zu können. Vieles zeigt sich ja nach Inkrafttreten – einige Probleme lösen sich in Luft auf – andere Schwierigkeiten müssen dann doch zwingend behoben werden.
Ich bitte heute um Zustimmung zum Gesetzentwurf in der geänderten Fassung.
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel