Waffenrecht | | Nr. 105/19
(TOP 30) Wir wollen ein restriktives Waffenrecht
Es gilt das gesprochene Wort
Extremisten entwaffnen
Anrede,
der SSW möchte mit seinem Antrag erreichen, dass allein die Feststellung der Behörden, jemand sei Extremist, ausreicht, die waffenrechtliche Erlaubnis zu entziehen oder zu versagen.
Das klingt zunächst ganz plausibel, geht aber am Kern des Problems vorbei und führt zu einem systematischen Bruch im Waffenrecht.
Kernvoraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist nach § 4 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung. Das kennen wir auch aus anderen Bereichen des öffentlichen Rechts, beispielsweise aus dem Gewerberecht, wo in § 35 die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit geregelt ist.
Was waffenrechtlich die erforderliche Zuverlässigkeit verlangt und wodurch sie ausgeschlossen wird, ist dann recht ausführlich in § 5 WaffG definiert. Rechtskräftige Verurteilungen wegen eines Verbrechens oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, schließen die Zuverlässigkeit aus, ebenso der missbräuchliche oder leichtfertige Umgang mit Munition.
In § 5 Abs. 2 wird dann bestimmt, dass die Zuverlässigkeit regelmäßig nicht gegeben ist, wenn es zu bestimmten anderen Straftaten gekommen ist, oder der Betroffene Mitglied ist in einem Verein, der verboten wurde oder einer Partei, die vom Verfassungsgericht verboten wurde.
Weiter ist geregelt, welche Erkundigungen für die Zuverlässigkeitsprüfung eingeholt werden dürfen.
Werte Kolleginnen und Kollegen,
das Waffenrecht ist eine restriktive Materie, deren Ziel es ist, so wenig wie möglich Waffen und entsprechende Erlaubnisse in der Bevölkerung zu haben. Daran hat sich auch die Auslegung der einzelnen Normen zu orientieren. Die Waffenbehörden sind sehr wohl in der Lage, Extremisten die Erlaubnis zu versagen oder zu entziehen.
Der Bericht des Innenministeriums im Innen- und Rechtsausschuss zu dem Bereich der Reichsbürger hat gezeigt, dass entsprechende Untersagungsverfahren eingeleitet und erfolgreich abgeschlossen werden können. Von daher erscheint mir die aktuelle Rechtsgrundlage vollkommen ausreichend, insbesondere auch vor dem Hintergrund der jüngsten Verschärfungen des Waffenrechts aus 2017.
Denn auch wenn man ein anderes Tatbestandsmerkmal „Extremist“ einführt, müsste dieser Begriff ja definiert und auf den Einzelfall angewandt werden. Und man müsste auch regeln, wer eine solche, für die Waffenbehörde dann ja verbindliche Entscheidung, eigentlich trifft.
Schon die Definition dürfte Schwierigkeiten machen. Und die Ausführungen des Verfassungsschutzes im Ausschuss haben deutlich gemacht, wie unscharf die Trennung zwischen „Verdachtsfall“ und erkanntem Reichsbürger ist. Und selbst wenn eine extremistische Neigung durch den Verfassungsschutz festgestellt wird, ist dies doch nur der Ausgangspunkt für die weitere Prüfung der Waffenbehörde.
Und wenn die Prüfung durch die Waffenbehörde dann konkret für den Einzelfall vorgenommen wird, dann kann sie auch die Zuverlässigkeit im bisherigen Sinne prüfen.
Von daher bringt uns der Antrag des SSW in der praktischen Arbeit wohl kaum weiter und ist nicht geeignet, den Behörden das Handeln zu erleichtern oder zu vereinfachen. Dann spricht aber auch nichts für die Änderung des Gesetzes, sondern alles dafür, die erprobten waffenrechtlichen Regelungen beizubehalten. Hierzu gibt es auch hinreichend Rechtsprechung, sodass eine rechtssichere Handhabung des Waffenrechts gewährleistet ist.
Eine andere Frage ist, ob die Waffenbehörden personell hinreichend ausgestattet sind, um allen Hinweisen auf die Unzuverlässigkeit von Einzelnen in diesem Bereich nachzugehen. Das werden wir aber durch die vorgeschlagene Bundesratsinitiative nicht ändern können.
Gleichwohl spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, den Antrag in den Innen- und Rechtsausschuss zu überweisen und ihn dort nochmal zu diskutieren. Das gilt auch für den Alternativantrag der SPD. Denn ich glaube, im Ziel sind wir uns einig: Wir wollen ein restriktives Waffenrecht und keine waffenrechtlichen Erlaubnisse für unzuverlässige Personen, egal wodurch diese Unzuverlässigkeit begründet ist.
Ich danke für die Aufmerksamkeit!
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel