Kindeswohl | | Nr. 449/19
TOP 27: In Schleswig-Holstein gibt es kein „Original-Play“!
Es gilt das gesprochene Wort!
Anrede,
zum Thema „Original Play“ titelte der Spiegel im Oktober: „Friedliches Spiel oder Türöffner für Übergriffe?“
Es handelt sich hier um eine Methode, um den Kindern zu helfen, achtsam miteinander zu spielen.
Aktuell kommen jedoch Zweifel auf, ob diese Aktivität mit Missbrauchsvorwürfen zusammenhängen kann. „Original-Play“ könne Missbrauch Tür und Tor öffnen.
Vor 40 Jahren wurde diese Methode vom amerikanischen Spielforscher Fred Donaldson entwickelt – zum respektvollen und achtsamen Umgang.
Kinder und fremde Erwachsene rangeln auf dem Boden ähnlich wie bei fernöstlichen Kampfsportarten. Hier kommt es zu Körperkontakt – zu viel Körperkontakt, der die Gefahr birgt, dass es zu Grenzüberschreitungen kommt, jedoch, so Fachleute, kein Kind zu Körperkontakten gedrängt werden soll. Die Kinder entscheiden so selbst, was zugelassen wird und was eben nicht.
Für Kritiker ist „Original Play“ eine Einladung zur Übergriffigkeit an Kindern und die angepriesenen angeblichen positiven Effekte sind eine psychische seelische Belastung für die Kinder. Der Nutzen dieser Methode ist vollkommen unbewiesen.
Höhepunkt der aktuellen Diskussion über „Original Play“ war ein Bericht dazu in der Sendung „Kontraste“ vom 28. Oktober 2019, in dem über Missbrauchsvorwürfe im Zusammenhang mit „Original-Play“ berichtet wurde.
Anfang November wandte sich das Sozialministerium mit einem Informationsschreiben über „Original-Play“ an die Mitarbeiter der öffentlichen und freien Träger, Verbände oder Fachinstitutionen, die täglich im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten. Bereits im Oktober wurden die Heimaufsichten der Kreise informiert und im Besonderen die Aufsichtspersonen für die Kitas.
Es wird festgestellt, dass diese Methode in Bezug auf das Kindeswohl sehr kritisch zu betrachten ist. Die Grenzen zwischen Kindern und Erwachsenen werden dabei vermischt. Bislang ist jedoch nicht bekannt, dass diese fragwürdigen Machenschaften bei uns in Schleswig-Holstein zur Anwendung kommen. Positiv ist, dass nun alle Einrichtungen vom Ministerium informiert und sensibilisiert worden sind. Eine rechtliche Handhabe für ein Verbot einer solchen Methode besteht nach der rechtlichen Prüfung des Ministeriums jedoch nicht.
Jedoch ist mit dem § 8a SGB VIII der umfangreiche Schutzauftrag in der Jugendhilfe definiert. Zum Schutz gegen solche grenzüberschreitenden und möglicherweise kindeswohlgefährdenden Handlungen. Nach Auskunft der Landesregierung liegen bislang keine Erkenntnisse dazu vor, dass entsprechende Kurse in Kindertageseinrichtungen im Land durchgeführt wurden. Das bedeutet, solange „Original-Play“ in keiner Einrichtung in Schleswig-Holstein konkret angewandt werden soll oder wird, kann auch der Empfänger einer behördlichen Verfügung zu einem Verbot nicht bestimmt werden. Juristisch ist deswegen ein Verbot bei uns weder erforderlich noch verhältnismäßig.
In Schleswig-Holstein gibt es kein „Original-Play“!
Herzlichen Dank!
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Max Schmachtenberg
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