Krankengeldzahlung | | Nr. 67/20
TOP 19: Gute und fortschrittliche Lösung
Es gilt das gesprochene Wort!
Anrede
Berufstätigen Eltern muss die Möglichkeit gegeben werden, bei ihren kranken Kindern - zuhause oder im Krankenhaus - zu bleiben, um das Kind bei einer Krankheit entsprechend pflegen zu können.
In den meisten Fällen bleibt ein Elternteil bei dem erkrankten Kind.
Das ist gelebte Praxis.
Laut Bundesgesetzbuch sind sie dann auch von der Arbeit freigestellt, im günstigsten Fall zahlt der Arbeitgeber das Gehalt trotzdem weiter. Eventuell angefallene Überstunden müssen dann dafür nicht eingesetzt werden.
Sofern dieser Option vertraglich nicht gegeben ist, kann sich ein Versicherter auf die Leistungen aus der GKV beziehen, denn gesetzlich Versicherte bekommen auf Antrag das sogenannte Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.
Gesetzlich versicherten Eltern stehen aktuell für jedes Kalenderjahr für jedes Elternteil maximal 10 Arbeitstage zu.
Allein Erziehende GKV-Versicherte haben einen doppelten Anspruch von 20 Tagen. Bei mehreren Kindern steigt der Anspruch auf Kinderkrankengeld auf 25 Arbeitstage pro Elternteil und entsprechend bei allein Erziehenden auf 50 Arbeitstage.
Eine Ausnahme besteht für die Eltern von schwerstkranken Kindern, die nur noch wenige Wochen und Monate zu leben haben.
Hier ist die Zahlung von Kinderkrankengeld unbegrenzt.
Wohlbemerkt – das alles gilt nur für die Mitglieder und Familienversicherten der gesetzlichen Krankenkassen unter Vorlage eines ärztlichen Attestes und der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers.
Soweit zum Status Quo und gleich einem der ersten Ansatzpunkte, den wir als Veränderungswürdig bewerten.
Denn wichtig und wünschenswert wäre für uns, dass innerhalb des PKV-Systems vergleichbare Leistungen angeboten werden.
Darüber hinaus bekräftigen wir die Forderung, die auch der Petitionsausschuss des Bundes in 2018 angeregt hat, die Altersgrenze um zwei Jahre zu erhöhen.
Auch Kinder die das 12. Und 13 Lebensjahr erreicht haben, bauchen elterliche Pflege und Betreuung im Krankheitsfall.
Anspruch auf Leistungen würden Versicherte dann bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres haben.
Wichtig ist uns bei dieser Diskussion schlussendlich auch, dass eine Evaluation vom Bund durchgeführt wird, wie oft das Krankengeld nach § 45 - SGB V beantragt und genehmigt wurde und die darüber Aufschluss gibt, inwiefern die bestehenden Höchstgrenzen überschritten wurde.
Ich denke, dass wir mit unserem Antrag eine gute und fortschrittliche Lösung gefunden haben und bitte um Zustimmung zu diesem Antrag.
Herzlichen Dank!
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel