Abwasserdichtheitsprüfung | | Nr. 165/23
TOP 18: FDP-Antrag verstößt gegen gesetzliche Vorgaben und schadet der Umwelt
Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
die maßgebliche Regelung, auf der die kritisierte DIN 1886-30 basiert, ist § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. Der von der FDP in Bezug genommene § 61 WHG regelt die Selbstüberwachungspflicht, bezieht sich aber nicht auf die Verbindlichkeit der DIN-Normen. Außerdem ist der Satz: „Eine bundeseinheitliche, rechtliche Verpflichtung zur verdachtslosen, regelmäßigen Überprüfung“, und der verkennt den Regelungsinhalt, denn die Einhaltung gemäß § 60 WHG ist eine Betreiberpflicht.
Der Grundstückseigentümer muss die allgemein anerkannten Regeln der Technik und somit auch die DIN 1986-30 zwingend einhalten. Durch den Antrag der FDP-Fraktion soll die Verpflichtung zur wiederholten Durchführung einer landesweiten Abwasserdichtigkeitsprüfung abgeschafft werden.
Es soll nur in begründeten Fällen des Verdachts auf Undichtigkeiten, bei Neubauvorhaben sowie bei wesentlichen Änderungen soll der Dichtigkeitsnachweis erbracht werden. Hierfür soll die Einführung der DIN 1986-30 angepasst werden. Als Konsequenz würde die DIN praktisch leerlaufen und damit faktisch außer Kraft gesetzt. Dieses steht im Widerspruch zur Rechtslage nach §§ 60, 61 WHG.
Was wäre die Konsequenz aus dem FDP-Antrag?
- Zukünftig würden nur noch massive Störungen bzw. Schäden auffallen und
- kleinere Schäden, wie zum Beispiel Wurzeleinbrüche, blieben unerkannt und somit würde eine Exfiltration, die den Boden und das Grundwasser verunreinigen, unbemerkt bleiben.
Kommen wir nun zu den in keinem Verhältnis stehenden Kosten.
Eine Kamerabefahrung der Abwasserleitung liegt, je nach Länge der Leitung, zwischen 300 und 1.000 Euro. Eine gemeindebezogene Ausschreibung bzw. in Städten eine straßenbezogene Ausschreibung minimiert die Kosten des Einzelnen durch Reduzierung der Kosten der An- und Abfahrt zum Teil außerordentlich, so dass hier erhebliches Einsparpotential besteht. Die Gewissheit des Grundstückseigentümers, eine intakte, voll funktionsfähige Abwasserleitung zu betreiben und nicht an Austrägen, die das Grundwasser verunreinigen, beteiligt zu sein, sollte Motivation genug sein, diese Prüfung - je nach Haushaltslage - durchzuführen.
Wir überweisen den Antrag der FDP-Fraktion in den Ausschuss.
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Max Schmachtenberg
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