Nachhaltigkeitsberichterstattung | | Nr. 227/24
TOP 10: Wir vermeiden zusätzliche Bürokratie
Es gilt das gesprochene Wort!
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren,
der beste Weg zusätzliche Bürokratie zu vermeiden, besteht darin, diese überhaupt erst gar nicht einzuführen. Genau darum geht es mit dem vorliegenden Gesetzentwurf.
Am 5. Januar 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der Europäischen Union in Kraft getreten, mit der die Berichtspflichten von großen Unternehmen zu Nachhaltigkeitsthemen geregelt werden. Diese Richtlinie hätte innerhalb von 18 Monaten, also bis zum 6. Juli dieses Jahres, in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Das ist der Berliner Ampel mal wieder nicht gelungen. Aber immerhin liegt auf Bundesebene mittlerweile ein erster Referentenentwurf vor, so dass mit einer Gesetzgebung im zweiten Halbjahr zu rechnen ist. Der Inhalt der CSRD-Richtlinie könnten damit zum 01. Januar 2025 in Kraft treten.
Sollte es dazu kommen, würde sich bei uns in Schleswig-Holstein – aber auch in einigen anderen Bundesländern – die Situation ergeben, dass durch bestehende Landesgesetzgebung, nicht nur große, sondern auch kleine und mittlere öffentliche Unternehmen zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung gezwungen wären.
Dieser überraschende Sachverhalt ergibt sich daraus, dass Paragraph 102 der Gemeindeordnung es Kommunen ermöglicht, Gesellschaften zu gründen und sich an diesen zu beteiligen, gleichzeitig aber vorschreibt, dass der Jahresabschluss in diesen Fällen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften erstellt werden muss. Es wäre also nicht EU-Recht und auch nicht Bundesgesetzgebung, sondern die bestehende Regelung im Landesrecht, die den Empfängerkreis der CSRD-Richtlinie auf kleine und mittlere öffentliche Unternehmen erweitert.
Dieser Gefahr wollen wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf von CDU und Grünen frühzeitig begegnen. Wir tun dies, indem wir die Nachhaltigkeitsberichterstattung von den Regelungen des Paragraphen 102 der Gemeindeordnung ausnehmen, so dass die Vorgaben der CSRD-Richtlinie auf den Empfängerkreis beschränkt bleibt, der von der EU vorgesehenen war.
Wir wollen kleine und mittlere öffentliche Unternehmen in Schleswig-Holstein nicht mit zusätzlicher Bürokratie belasten. Deshalb ist es notwendig, an dieser Stelle das bestehende Landesrecht zu ändern.
Anders verhält es sich mit Kreditinstituten, die insgesamt unter den Adressatenkreis der CSRD-Richtlinie fallen, wodurch sich Artikel 2 des vorliegenden Gesetzentwurfes mit den darin vorgesehenen Änderungen des Sparkassengesetzes erklärt.
Meine Damen und Herren, Sie mögen sich fragen, weshalb wir einen solchen Gesetzentwurf zu jetzigen Zeitpunkt hier in die Beratungen einbringen und dazu auch eine öffentliche Debatte führen, obwohl die Bundesgesetzgebung überhaupt noch nicht vorliegt.
Das will ich Ihnen gerne erklären, denn für den Fall des Inkrafttretens der Bundesgesetzgebung zum 1. Januar 2025 fällt ein Nachhaltigkeitsbericht, der dann zusammen mit dem Jahresabschluss im nächsten Jahr zu veröffentlichen ist, natürlich nicht einfach vom Himmel. Sondern das bedarf auf Seiten der Unternehmen einer Vorbereitung, da insbesondere bei der erstmaligen Erstellung eine umfangreiche Datenerhebung erforderlich ist.
Die Unternehmen können deshalb nicht darauf warten, dass die Ampel in Berlin endlich zu Potte kommt, sondern sie müssen sich bereits jetzt auf die Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im nächsten Jahr einstellen. Bei unveränderter Gesetzeslage bei uns im Land müssten dies auch kleine und mittlere öffentliche Unternehmen tun. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf und der heutigen Landtagsdebatte wollen wir deshalb bereits zum jetzigen Zeitpunkt das deutliche Signal aussenden, dass sie sich diese zusätzliche Arbeit sparen können.
Unmittelbar nach Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung werden wir mit der Zweiten Lesung dieses Gesetzentwurf und dessen Beschlussfassung dafür sorgen, dass kleine und mittlere öffentliche Unternehmen in Schleswig-Holstein von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen bleiben.
Mein Dank gilt dem VSHEW, auf dessen Hinweis die jetzige Gesetzesinitiative zurückgeht. Und genauso gilt mein Dank unserem Innenministerium, das mit einer Formulierungshilfe die Einbringung des heutigen Gesetzentwurfes ermöglicht hat. Und bevor jetzt Fragen von der Opposition kommen: Es handelt sich um eine Formulierungshilfe auf Bitten der Koalitionsfraktionen, so dass es dafür keines Kabinettsbeschlusses bedurfte.
Meine Damen und Herren, zur weiteren Beratung möchte ich Sie bitten, den vorliegenden Gesetzentwurf federführend an den Innen- & Rechtsausschuss sowie mitberatend an den Umwelt- & Agrarausschuss sowie den Finanzausschuss zu überweisen. Herzlichen Dank!
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel