Wahlrecht | | Nr. 323/17
(TOP 10) Der Gesetzentwurf ist überflüssig
„Wohlwollend würde ich den Gesetzentwurf als überflüssig bezeichnen. Wir haben eine Regelung im Wahlgesetz, die eine Diskriminierung von Parteien verhindert. Es stellt schlicht und einfach die Situation dar, welche Parteien, die in den Städte- und Gemeindevertretungen gewählt sind, ein Vorschlagsrecht für hauptamtliche Bürgermeister haben. Denn die Fraktionen sind ja diejenigen, die mit dem Bürgermeister zusammenarbeiten müssen. Und es ist auch für den Wähler interessant zu wissen, ob ein entsprechender Kandidat über Unterstützung in der Stadtvertretung oder in der Gemeindevertretung verfügt oder nicht.
Damit ist keine keinerlei Diskriminierung von Parteien verbunden. Jede Partei ist aufgefordert, für jede besteht die Möglichkeit, sich vor Ort entsprechend zu engagieren. Welche Partei wen unterstützt, ist von sekundärem Interesse. Nur die Parteien, die den Bürgermeister entsprechend unterstützen können, sind von Interesse für die Wahlentscheidung des einzelnen Wählers.
Schwierig wird es, wenn Sie dieses Vorschlagsrecht auch noch ausdehnen wollen auf Wählergruppierungen. Vor Ort entstehen schnell Wählergruppen - durchaus mit öffentlicher Aufmerksamkeit versehen - die sie sich in einzelnen Projekten engagieren. Und wenn man dann feststellen soll, ob diese Vereinigung berechtigt ist, mit auf den Wahlzettel zu kommen, dann kommen wir schnell zu einer Situation, in der wir ein Wahlrecht haben, das anzweifelbar und anfechtbar ist. Das ist schädlich. Man sollte bei der bisherigen klaren Regelung bleiben, in der einfach festzustellen ist, wer vorschlagsberechtigt ist und wer nicht.
Die Unsicherheiten des AfD-Vorschlags sind es nicht wert, die bisherige Regelungen zu ändern. Und die wahre Motivation haben Sie ja auch schon vorgelegt: Sie selber wollen schneller auf den Wahlzettel erscheinen – das ist das einzige, was Ihnen an einer Neuregelung liegt. Wir können das im Ausschuss noch behandeln, aber das Ergebnis ist schon jetzt klar: Wir brauchen keine Änderung des Wahlgesetzes.
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel