| Nr. 448/07
Nur starke Sparkassen können ihren öffentlichen Auftrag erfüllen
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Es gilt das gesprochene Wort.
CDU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, dass die öffentlich-rechtlichen Sparkassen in Schleswig-Holstein auch zukünftig öffentlich-rechtlich organisiert bleiben. Träger der öffentlich-rechtlichen Sparkassen sind gem. §1 des schleswig-holsteinischen Sparkassengesetzes Gemeinden, Ämter, Kreise oder Zweckverbände. Die Vertretungen dieser Träger beschießen u.a. über die Errichtung und Auflösung einer Sparkasse ebenso wie über die Vereinigung der Sparkasse mit anderen Sparkassen.
Welche Auswirkungen ergäben sich nun, wenn die genannten öffentlichen Träger gemäß dem Gesetzentwurf der FDP auch Eigentümer der öffentlich-rechtlichen Sparkassen wären? An diese Stelle hilft ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch. Dort heißt es: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritte entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren“. Da mit dem FDP Gesetzentwurf das Eigentumsrecht in keiner Weise beschränkt wird, wäre damit die Voraussetzung für einen Verkauf der Sparkasse an private Dritte gegeben.
Der auf den ersten Blick recht harmlos wirkende FDP-Gesetzentwurf entpuppt sich damit sehr schnell als erneuter Versuch, einer Privatisierung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen den Weg zu bereiten. Angesichts der bereits erwähnten Koalitionsvereinbarung läuft ein solcher Antrag jedoch ins Leere und wird in der vorliegenden Fassung voraussichtlich keine Mehrheit finden. In ihrem Koalitionsvertrag haben CDU und SPD allerdings auch vereinbart, Möglichkeiten der Beteiligung aus der Sparkassenfamilie selbst an öffentlich-rechtlichen Sparkassen zu prüfen.
Hierbei geht es nicht um Privatisierung, sondern ganz im Gegenteil, es geht darum die Sparkassen zu stärken und für den zunehmenden Bankenwettbewerb fit zu machen, denn nur starke Institute können ihren öffentlichen Auftrag für Bürger, Unternehmen und Kommunen erfüllen. Andere Bundesländer sind diesen Weg bereits gegangen. So sieht das in diesem Jahr geänderte hessische Sparkassengesetz vor, dass Sparkassen künftig ganz oder teilweise an andere Sparkassen, an deren öffentliche Träger oder an die Landesbank verkauft werden dürfen.
Die bisherigen Möglichkeiten der Kooperation und der Fusion werden damit um einen dritten Weg, nämlich den Verkauf von Anteilen, ergänzt. Voraussetzung für einen solchen Anteilshandel ist, dass die Sparkassen vorher Stammkapital gebildet haben, wodurch die bislang als Träger der Sparkassen fungierenden Kommunen zu ihren Eigentümern werden. Und hier schließt sich der Kreis zum Gesetzentwurf der FDP. Wenn wie beim hessischen Sparkassengesetz die Veräußerung von Anteilen durch die Eigentümer ausschließlich an Sparkassen, öffentliche Träger oder die Landesbank erfolgen darf, dann ist mit der Eigentümerschaft keineswegs das Tor Richtung Privatisierung geöffnet.
Nun ist das mit absoluter CDU Mehrheit und im Übrigen auch mit den Stimmen der FDP beschlossene hessische Sparkassengesetz vielleicht noch keine allseits akzeptierte Kronzeugenregelung. Insofern lohnt ein Blick in das mit absoluter SPD-Mehrheit regierte Rheinland-Pfalz, denn auch hier erlaubt das zuletzt 2006 geänderte Sparkassengesetz die Bildung von Stammkapital. Aus den bisherigen Trägern der Sparkasse werden damit auch in Rheinland-Pfalz Eigentümer. Eine Veräußerung der Anteile ist hier ausschließlich an andere Sparkassen oder öffentliche Träger erlaubt. Solche Regelungen, wie sie in Hessen und in Rheinland-Pfalz in den letzten beiden Jahren geschaffen wurden, sind auch für Schleswig-Holstein von hohem Interesse.
Zum einen besteht nämlich die schleswig-holsteinische Sparkassenlandschaft nicht nur aus öffentlich-rechtlichen sondern auch aus Sparkassen des Privatrechts, wie z.B. der Sparkasse zu Lübeck AG oder der Sparkasse Mittelholstein AG. Durch die beschriebenen Regelungen würde die Möglichkeit geschaffen, die bisherige Konsolidierung der schleswig-holsteinischen Sparkassen zukünftig unter Einbeziehung der freien Sparkassen fort zu setzten, um damit die Ertragskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen zu stärken und die Sparkassen vor Ort zu erhalten. Zum anderen würde nach der hessischen Regelung eine Beteiligung unserer Landesbank, der HSH Nordbank, an den schleswig-holsteinischen Sparkassen ermöglicht. Die HSH Nordbank erhielte damit einen breiteren und vor allem direkten Zugang zum Privatkundengeschäft in ihrem Heimatmarkt. Sie würde dadurch ihr bislang stark international geprägtes Geschäft stabilisieren und es damit weniger anfällig gegenüber Risiken machen. Die Tatsache, dass solche Risiken auch für die öffentlich-rechtlichen Banken in Deutschland bestehen, haben uns nicht zuletzt die Auswirkungen der US-Hypothekenkrise in den letzten Monaten deutlich vor Augen geführt.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen erscheint es durchaus geboten, einer Änderung des schleswig-holsteinischen Sparkassengesetzes näher zu treten. Nicht in der Form des FDP Gesetzentwurfes, sondern mit einer Einschränkung des Eigentumsrechtes, wie sie bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD angelegt ist. Wir werden deshalb die Beratungen zu dem vorgelegten Gesetzentwurf der FDP in diesem Sinne nutzen.
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Max Schmachtenberg
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