Internationale Unternehmensbesteuerung | | Nr. 279/21
TOP 34: Die Reform muss weiter vorangebracht werden
Anrede,
mit unserem Landtagsantrag vom 05. September 2019 zur Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle wollten wir das Thema Steuergerechtigkeit auf OECD-Ebene unterstützen. Das nützt vor allem unserem Mittelstand, der hier ansässig ist, aber sich international behaupten muss. Damals haben wir gefordert, dass insbesondere bei einer immer digitaler werdenden Welt, die Wertschöpfung dort besteuert werden soll, wo sie erwirtschaftet wird. Das ist im Marktstaat. Bei digitalen Geschäftsmodellen konnte das bisher durch eine physische Betriebsstätte nicht gewährleistet werden. Aber es kann nicht sein, dass ein Unternehmen, welches auf einen USB-Stick passt, bei gleichen Gewinnen weniger Steuern zahlt, als ein Unternehmen, welches vor Ort Produktionsanlagen und Arbeitsplätze unterhält. Mit dem Zwei-Säulen-Modell auf OECD-Ebene wurde mit der ersten Säule dieses Problem angegangen. Mit einem neuen Anknüpfungspunkt (wir haben diesen damals digitale Betriebsstätte genannt) soll Wertschöpfung in dem Marktstaat besteuert werden. Die OECD-Vereinbarung sieht vor, dass multinationale Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 20 Mrd. Euro einen Teil ihrer Übergewinne in Marktstaaten versteuern müssen. So sollen zwischen 20-30 Prozent des Gewinns, der eine 10-prozentige Gewinnmarge übersteigt, unter den Marktstaaten aufgeteilt werden, in denen diese Unternehmen im Markt tätig sind und ihre Gewinne erwirtschaften.
Von dieser Regelung sollen aber die Finanz- und die Rohstoffindustrie ausgenommen werden. Insbesondere Unternehmen, die mit Finanzgeschäften ihr Geld verdienen und international aufgestellt sind, finden so gut wie nicht statt. Hier muss ich sagen, dass der Bundesfinanzminister Scholz sich leider die Butter vom Brot hat nehmen lassen.
Die Zweite Säule sieht eine Mindestbesteuerung vor. Das halten wir grundsätzlich für gut, weil es dem Steuerwettbewerb entgegentritt, indem es dem eine Untergrenze setzt. Hier erhalten Staaten das Recht, Gewinne von Tochterunternehmen multinationaler Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Mio. Euro nachzubesteuern, wenn die Gewinne im Ansässigkeitsstaat des Tochterunternehmens nicht effektiv mit mindestens 15 % besteuert wurden. Übt ein Staat sein Nachversteuerungsrecht nicht aus, so können andere Staaten diese Besteuerung in der Beteiligungskette zwischen Konzern und Tochterunternehmen mit bis zu 15 % nachholen. Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der effektiven Steuerbelastung ist allerdings noch nicht geregelt. Und auch hier muss ich Olaf Scholz kritisieren, dass er viel angekündigt, aber wenig durchgesetzt hat, weil gerade die Ermittlung der Bemessungsgrundlage das Herzstück einer jeden Steuerberechnung ist, aber noch nicht geklärt ist. Denn ohne klar definitere Bemessungsgrundlage ist keine Steuer zu machen.
Besonders schade ist es, dass von der Mindestbesteuerung manche Geschäftsbereiche, wie die Schifffahrt ausgenommen sind. Davon profitieren insbesondere Staaten wie Panama, welche eher als Steueroasen bekannt sind.
Eine weitere Ausnahme von der Mindestbesteuerung betrifft alle multinationalen Unternehmen deren Gewinne 5 % der Summe des Anlagevermögens und der Löhne nicht übersteigen. Eine Mindestbesteuerung mit zu vielen Ausnahmen kann am Ende sein Ziel verfehlen.
Grundsätzlich ist die Richtung des Zwei-Säulen-Modells richtig. Dabei bezweifle ich aber, dass Olaf Scholz sich wirklich durchgesetzt hat. Dafür, dass die neuen Regelungen ab 2023 greifen sollen, ist noch zu viel nicht geregelt.
Deswegen sind sich die Fraktion hier im Landtag einig, was insbesondere der Antrag in seinem Titel beschreibt, dass die Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung weiter vorangebracht werden muss.
Denn es geht um die richtige Umsetzung. Dies soll die Landesregierung positiv im Bund begleiten und wir bitten um regelmäßige Berichterstattung im Finanzausschuss.
Vielen Dank.
Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Sprechen Sie uns an:
Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel