Landesplanung | | Nr. 207/18
(TOP 4) Die Kritik der Opposition geht ins Leere
Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen,
Die Koalitionsfraktionen haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landesplanungsgesetzes eingebracht. Dieser Gesetzentwurf ist im Innen- und Rechtsausschuss ausführlich beraten worden und die von der Opposition angesprochenen Punkte waren bereits Gegenstand der Beratung am 22. März 2018.
Die Kritik an diesem Gesetzentwurf hat sich vor allem an zwei Stellen gezeigt:
Zum einen an der Frage, ob eine Auslegung in Papierform weiterhin in dem bisherigen Umfang stattfinden soll. Der Entwurf sieht ja vor, dass in Papierform nur noch in den Kreisen und kreisfreien Städten ausgelegt wird, nicht, wie bislang, in den Kreisen und kreisfreien Städten sowie in den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden. Für die Beteiligten nach § 5 Abs. 5 Landesplanungsgesetz erfolgt die Beteiligung ausschließlich über das Internet.
Der Aufwand der bisherigen Regelung spricht dafür, diesen Weg zu beschreiten. So war z. B. von dem ersten Entwurf der Teilfortschreibung zum Thema Windenergie, der neben den Texten des Landesentwicklungsplanes, der Regionalpläne, des Plankonzeptes und der Umweltberichte auch über 900 mehrseitige Datenblätter mit Begründung und Abwägungsergebnissen zur Flächenauswahl enthielt, ein Paket von 11 Kilo Papierunterlagen bei einer Auflage von 1.700 Druckexemplaren herzustellen. Die Druckkosten beliefen sich auf ca. 200.000 Euro. Bei möglicherweise drei notwendigen Auslegungen, also ein durchaus beachtenswerter Aufwand.
Deshalb stellt dieser Abschnitt des Gesetzes eine Vereinfachung des Planungsrechtes dar, die zur Rechtssicherheit der Planung beiträgt, ohne die Beteiligungsmöglichkeiten Betroffener zu beeinträchtigen.
Der zweite Punkt betraf die Frage der Frist für die Stellungnahmen gegenüber der Landesplanungsbehörde.
Der Gesetzentwurf sieht dabei vor, dass den Beteiligten eine Frist von vier Monaten zu setzen ist. Diese Vorschrift ist also für die Verwaltung bindend. Weiter heißt es im Gesetz: "Vor Fristbeginn kann die Landesplanungsbehörde die Frist angemessen verlängern oder verkürzen."
Das bedeutet, dass die Behörde vor Beginn der Frist nach pflichtgemäßen Ermessen eine Verlängerung oder Verkürzung der Frist beschließen kann. Dies ist aber eine Abweichung vom Regelfall, so dass diese Abweichung im Einzelnen begründet werden muss. Selbstverständlich können im anschließenden Rechtsschutzverfahren diese Entscheidungen auch gerichtlich überprüft werden.
Es bleibt insoweit auch der Hinweis auf das Raumordnungsgesetz des Bundes. Danach sind Planentwürfe und dazugehörige Unterlagen für die Dauer von "mindestens einem Monat öffentlich auszulegen". Hier geht unser Gesetzesentwurf deutlich über diese Frist hinaus. Dies dient der Sicherung der Planung und der Partizipation der Beteiligten.
Abschließend sei dann noch auf den Artikel 2 des Gesetzes hingewiesen. Danach tritt Artikel 2 Satz 2 Windenergieplanungssicherstellungsgesetz mit Wirkung zum 05.06.2017 außer Kraft. Der Artikel 2 Satz 2 zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 05.04.2017 tritt mit Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft.
Hiermit soll ein redaktionelles Versehen im damaligen Gesetzgebungsverfahren geheilt werden. Wichtig ist, dass es immer einen Gleichklang zwischen Moratorium und möglichen Ausnahmegenehmigungen gegeben hat. Dies soll durch die Änderung des Artikels 2 klargestellt werden. Ohne diese Klarstellung bestünde die theoretische Gefahr, dass die Ausnahmegenehmigungen ohne hinreichende Rechtsgrundlage erteilt worden wären. Dies würde der gesetzgeberischen Intention nicht entsprechen. Diese Klarstellung dient also auch der Rechtssicherheit des bisherigen und künftigen Verfahrens.
Verfassungsrechtliche Bedenken hat auch im Anhörungsverfahren niemand angemeldet. Der Wortlaut der Stellungnahmen gibt nicht das her, was sich die Opposition wünscht. Deren Kritik geht daher ins Leere.
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel