Richterwahlgesetz | | Nr. 187/21
Beitrag zur demokratischen Legitimation von Richterwahlen
Zu dem heute (04. Juni 2021) von den Fraktionen von CDU, SPD, Bündnis90/die Grünen und FDP sowie den Abgeordneten des SSW eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Landesrichtergesetzes erklärte der Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion, Tobias Koch:
„Ziel ist es, das Landesrichtergesetz unter Beachtung des im Grundgesetz verankerten Grundsatzes der Bestenauslese so zu reformieren, dass verfassungskonform eine echte Auswahlentscheidung des Richterwahlausschusses ermöglicht wird. Dabei sind wir der festen Überzeugung, dass sich eine Wahl im Richterwahlausschuss durch eine Wahlfreiheit unter hervorragenden Kandidatinnen und Kandidaten auszeichnet“, so der Fraktionsvorsitzende.
Diese Auffassung sei ausdrücklich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt worden. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht habe in einem Beschluss aus dem Jahr 2019 außerdem darauf hingewiesen, dass dem Landesgesetzgeber für die Ausgestaltung der Richterwahl ein weitreichender Gestaltungsspielraum zustehen würde.
Damit werde auch der Grundsatz der Bestenauslese nicht aufgeweicht. Stattdessen könnten zur Richterwahl, bei der es eines Mehrheitsbeschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder des Richterwahlausschusses bedarf, zukünftig neben schriftlichen Beurteilungen auch weitere Erkenntnisquellen in das Verfahren einbezogen werden. Dies sei im schleswig-holsteinischen Landesrecht bislang nicht vorgesehen, nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg aber zulässig.
„Der Richterwahlausschuss darf kein demokratisches Feigenblatt sein, dessen Wahl durch die dienstlichen Beurteilungen bereits vorweggenommen wird. Mit dem Gesetzgebungsverfahren wollen wir deshalb die demokratische Legitimation der Richterwahl stärken“, erklärte Koch abschließend.
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Max Schmachtenberg
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