Beamtenversorgung | | Nr. 074/21
TOP 11: Erlass trägt den Bedürfnissen aller Beteiligter Rechnung
Es gilt das gesprochene Wort!
Frau Präsidentin,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
keine Frage: uns alle beschäftigt die Sorge, welche langfristigen Auswirkungen eine Infektion mit dem Coronavirus auf unsere Gesundheit hat.
Die Wissenschaft kann dazu noch keine abschließende Auskunft geben. Deshalb ist es auch richtig, dass alle möglichen Maßnahmen ergriffen werden, um sich vor einer Infektion zu schützen.
Trotz aller Schutzmaßnahmen ist das Restrisiko einer Infektion zwischen den verschiedenen Lebens- und Arbeitsbereichen ungleich verteilt.
Derjenige, der im Homeoffice arbeiten kann, hat natürlich ein geringeres Risiko zu erkranken als derjenige, der weiterhin mit vielen unterschiedlichen Menschen zu tun hat.
Zu Letzteren gehören beispielsweise Beschäftigte im Einzelhandel und im öffentlichen Personennahverkehr ebenso wie Bedienstete in den Krankenhäusern, in den Schule, in den Justizvollzugsanstalten oder bei der Polizei.
Dort ist das Ansteckungsrisiko größer.
Deshalb ist es richtig, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie eine Infektion mit dem Coronavirus in Hinblick auf die gesetzliche Unfallversicherung bzw. Beamtenversorgung einzuordnen ist.
Arbeitgeber, Gewerkschaften und Versicherungsträger machen sich schon länger Gedanken, wie vernünftige Lösungen zur Anerkennung einer Covid-19 Erkrankung als Dienst- oder Arbeitsunfall gefunden werden können.
Nun wird dieses Thema von der SPD aufgegriffen und medienwirksam platziert. Das ist schön für eine Opposition und wenig überraschend.
Im Detail ist es aber richtig, wie die Landesregierung hier vorgeht. Ein Erlass, der die analoge Anwendung der Vorschriften des Anerkennungsverfahrens der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung vorsieht, ist zielführend.
Deshalb bedanke ich mich bei der Finanzministerin und bei der Innenministerin, die in enger Abstimmung bereits eine gute Lösung gefunden haben.
Aufgrund dieser Lösung bedarf es auch keines Gesetzes, dass eine Ungleichbehandlung zwischen Beamtinnen und Beamten und tarifbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Kauf nimmt.
Beamte würden in den Genuss einer pauschalen Anerkennung kommen, während eine solche Anerkennung den Tarifbeschäftigten vorenthalten bliebe.
Meine Damen und Herren, statt einer Ungleichbehandlung, brauchen wir an dieser Stelle einen Gleichklang zwischen den Regelungen für unsere Beamtinnen und Beamten und den Reglungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ich bin froh und dankbar, dass sich unsere Landesregierung, schon lange bevor die SPD ihre Initiative auf den Weg gemacht hat, mit diesem Problem befasst hat.
Um es zu lösen und nicht um politische Kapital daraus zu schlagen.
So hat das Innenministerium bereits im vergangenen Jahr begonnen, einen Fürsorgeleitfaden für die Polizei zu entwickeln. Dieser wurde im November vorgelegt und die Gewerkschaft der Polizei zeigte sich seinerzeit bereits erleichtert.
In einer versorgungsrechtlich komplizierten und schwierigen Situation mache die Ministerin jetzt das, was die Polizisten und Beschäftigten in der Landespolizei mindestens verdient hätten: Sie würden nicht allein gelassen, so die GdP in der Pressemitteilung vom 26. November 2020.
Und, meine Damen und Herren:
Weil wir unsere Beamtinnen und Beamten eben nicht allein lassen, wurde in der vergangenen Woche ein Erlass durch die Finanzministerin in enger Abstimmung mit der Innenministerin auf den Weg gebracht, der klare Kriterien für eine erleichterte Führung des Nachweises zwischen Erkrankung und Dienstausübung für die antragstellenden Beamtinnen und Beamten bestimmt.
Und der Erlass trägt auch den Bedürfnissen aller Beteiligter im Einzelfall Rechnung:
Mit dem Erlass stellen wir sicher, dass den Beamtinnen und Beamten in und mit besonders gefährdeten Tätigkeiten im Falle einer Erkrankung schnell und unkompliziert geholfen werden kann.
Dennoch bleibt es immer bei einer Einzelfallentscheidung. Das ist auch richtig so.
Aber es werden Erleichterungen zum Beweis der Kausalität nach § 34 Absatz 1 Beamtenversorgungsgesetz geschaffen.
Das Land kommt auf diesem Wege seiner Fürsorgepflicht in besonderer Weise nach, ohne an der gewachsenen und bewährten Systematik der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Beamtenversorgung zu rütteln.
Der Erlass orientiert sich vielmehr an den Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und unterscheidet zwei Kategorien.
In die erste Kategorie fallen die eindeutigen Fälle, in denen es im Dienst einen nachweislichen intensiven Kontakt mit einer infektiösen Person gegeben hat und die Erkrankung innerhalb von zwei Wochen eingetreten ist.
In die zweite Kategorie fallen Fälle, in denen sich kein intensiver Kontakt feststellen lässt. Dennoch ist auch hier eine Anerkennung möglich, wenn es im unmittelbaren Dienstumfeld nachweislich eine größere Zahl an Infektionen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen vorgelegen haben.
Meine Damen und Herren,
Sie sehen: unsere Regierung braucht keine Nachhilfe der Opposition.
Wir nehmen die Sorgen unserer Beamtinnen und Beamten ernst und schaffen Erleichterungen, ohne die bestehende Gesetzeslage in Frage zu stellen. Auf Jamaika können sich unsere Landesbediensteten auch in der Pandemie verlassen.
Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Sprechen Sie uns an:
Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel