Kommunalverfassung | | Nr. 210/20
TOP 17: Erleichterungen für die kommunale Ebene
Es gilt das gespreche Wort!
Anrede
Die Corona Pandemie hat deutlich gemacht, dass unsere Kommunalverfassung in Schleswig-Holstein keine Regelung für Fälle von höherer Gewalt vorsieht.
Videokonferenzen sind ein geeignetes Hilfsmittel, um trotzdem notwendige Beschlüsse zu fassen!
- Ist es als Möglichkeit zu sehen? Die jeweilige kommunale Körperschaft kann es in den Hauptsatzungen vorsehen, muss es aber nicht.
- Es ist uns bewusst, dass noch nicht überall in Schleswig-Holstein die entsprechenden Bandbreiten zur Verfügung stehen. Aber der Glasfaserausbau schreitet besonders in Schleswig-Holstein sehr zügig voran. Dank an die Landesregierung für die massive Unterstützung des Breitbandausbaus.
Auch Sitzungen in Form von Videokonferenzen müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Darauf wird bei diesem Gesetzentwurf besonders viel Wert gelegt. Der Öffentlichkeitsgrundsatz in unserem Kommunalverfassungsrecht ist ein hohes Gut und darf auch nicht durch Videokonferenzen unterlaufen werden. Videokonferenzen sind für alle Bereiche der kommunalen Ebene vorgesehen, dass soll für die Gemeindeordnung, Amtsordnung, Kreisordnung und das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit gelten.
Bisher war es nicht zulässig, dass die Ehrenamtlichen einen Zuschuss zur privaten IT-Ausstattung erhalten konnten. In vielen kommunalen Körperschaften wurden entsprechende Endgeräte ausgegeben. Mit diesem Gesetzentwurf ermöglichen wir eine deutliche Flexibilisierung für die kommunale Ebene. Das gilt auch für Ausschüsse und Beiräte. Der Zuschuss kann sich auf die Beschaffung wie auch auf die Betriebskosten beziehen, diese und weitere Details sind in den jeweiligen Satzungen zu regeln. Nach der Kommunalwahl 2018 gab es mit den Fristen für die Einladungen zu den konstituierenden Sitzungen teilweise Verdruss.
Kommunalwahl war am 6. Mai 2018. Beginn der Wahlzeit war am 1. Juni 2018. Einladungen durften nicht vorher rausgeschickt werden. Ladungsfrist 7 Tage, Samstag und Sonntag zählen nicht mit,dann wäre der 9. Juni der erste mögliche Sitzungstag. Da der 9. Juni ein Samstag war, war erst Montag der 11. Juni 2018 möglich. Für Ämter mit z.B. 30 Gemeinden wurde es dann eng, in der Frist bis zum 30. Juni 2018, die konstituierenden Sitzungen der Gemeindevertretungen abzuarbeiten. Obwohl 3 Wochen, standen doch effektiv nur 12 Tage zur Verfügung. Erst nachdem alle Gemeindevertretungen sich konstituiert haben, konnte die konstituierende Sitzung des Amtsausschusses erfolgen. Da einige Zweckverbände ausschließlich von Ämtern gebildet werden, mussten erst alle Amtsausschüsse sich konstituiert haben, bevor sich die Verbandsversammlung eines Zweckverbandes konstituieren konnte. Damit kam man automatisch weit in die Sommerpause hinein. Insofern ist diese, im Gesetzentwurf vorgesehene Lösung, das schon vor Beginn der Wahlzeit eingeladen werden kann, ein echter Zeitgewinn für die kommunale Ebene.
Die Möglichkeit der schriftlichen Verpflichtung von stellvertretenden, bürgerlichen Ausschussmitgliedern ist ebenso eine Erleichterung für die kommunale Ebene.
Eine Klarstellung im Gesetzentwurf ist auch, dass die stellvertretenden Mitglieder der Amtsausschüsse und der Zweckverbände alle Sitzungsunterlagen und Protokolle bekommen und auch ein Recht auf Teilnahme an nicht öffentlichen Sitzung haben. Hier gab es bisher Rechtsunsicherheit und es wurde sehr unterschiedlich in SH gehandhabt.
Eine weitere Änderung ist, dass die Vorsitzenden und stv. Vorsitzenden der Ausschüsse des Amtes zukünftig im Amtsausschuss gewählt werden, wie es heute schon in der Gemeindeordnung oder Kreisordnung geregelt ist.
Mit diesem Gesetzentwurf wollen wir ein Bündel von Erleichterungen und Flexibilisierungen für die kommunale Ebene auf den Weg bringen.
Ich bin gespannt auf die Anhörung.
Danke
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel