Frauen | | Nr. 030/19
(TOP 14 und 23) Frauen und Kinder nachhaltig vor Gewalt schützen
Es gilt das gesprochene Wort
Sperrfrist Redebeginn
Am 12. Oktober 2017 wurde die Istanbul Konvention von Deutschland ratifiziert.
Und seit dem innerstaatlichen Inkrafttreten am 1. Februar 2018 sind die Länder in ihren Kompetenzbereichen direkt zu ihrer Umsetzung und Anwendung verpflichtet.
Das war ein wichtiger Meilenstein zur verfassungsrechtlichen Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter der Unterzeichnerländer.
Sämtliche diskriminierenden Vorschriften müssen abgebaut werden.
Ebenso sollen Hilfsangebote für Frauen geschaffen werden wie z.B. eine Rechtsberatung, eine psychologische Beratung und ein Zugang zu Frauenhäusern oder Schutzhäusern.
Die Istanbul-Konvention beinhaltet auch, gegen Vergewaltigung, Nachstellung oder Stalking, Zwangsheirat, Zwangssterilisation, Genitalverstümmelung oder sexuelle Belästigung vorzugehen.
Um dieser Verpflichtung nachzukommen haben wir bei uns in Schleswig-Holstein geeignete Maßnahmen auf den Weg gebracht und werden auch noch weitere auf den Weg bringen.
Ich nenne hier an dieser Stelle das langjährig bewährte KiK Konzept – das Krisen Interventions Konzept des Landes, das seit mehr als 15 Jahren erfolgreich Fachleute aus diesem Bereich vernetzt - für die Bekämpfung von Häuslicher Gewalt gegen Frauen und ihre Kinder.
Und ich möchte weitere Aktivitäten zu diesem Thema nennen. Die langjährige und erfolgreiche Präventionsarbeit vom Petze-Institut und das aktuelle Projekt SCHIFF, die Schleswig-Holsteinische Initiative für Frauen, die es seit diesem Jahr gibt.
Der präventive Schutz von Kindern ist uns und dem Petze-Institut ein ganz besonders wichtiges Anliegen. In Kitas, in Grundschulen, in Förderschulen und in allen weiterführenden Schulen.
Wir wissen aber auch, wie angespannt die Situation in vielen Frauenhäusern und den Frauenfachberatungsstellen ist.
Die Anzahl der Frauen, die im Bedarfsfall keinen Zugang zu einem Frauenhaus finden konnten, ist eindeutig zu hoch. Hier sehen wir aktuellen Handlungsbedarf.
Gemeinsam, in Absprache mit den Verantwortlichen vor Ort, also mit den Kommunen und dem Ministerium wurden sehr kurzfristig zunächst 30 zusätzliche Frauenhausplätze hier bei uns geschaffen.
Innerhalb der nächsten zwei Jahre soll ermittelt werden, wie hoch der tatsächlich benötigte Bedarf an weiteren Frauenhausplätzen in Schleswig-Holstein ist.
Hier werden wir auch die Erkenntnisse des aktuellen Frauen_Wohnen Projektes intensiv mit einbeziehen.
Schleswig-Holstein hat seit Jahrzehnten ein im Bundesvergleich wirkungsvolles, praxisnahes und unbürokratisches Finanzierungskonzept für die Frauenhäuser.
Wir wären sehr froh, wenn dieses erfolgreiche, praxisnahe und einzelfallunabhängige Finanzierungskonzept in der ganzen Republik Schule machen könnte.
Das würde dann eine angemessene Bedarfsplanung von Frauenhausplätzen in Deutschland sehr erleichtern.
Wir wünschen uns hier eine Initiative der Landesregierung im Rahmen einer Zusammenarbeit (evtl. sogar ein „runder Tisch“) zum Thema „gemeinsam gegen Gewalt“ von Bund, Ländern und Gemeinden.
Zudem möchte ich hier an dieser Stelle nochmals in Erinnerung rufen, dass wir in Schleswig-Holstein verstanden haben, dass es unsere Pflicht ist, den betroffenen Frauen zu helfen.
Wir haben die pauschale Platzkostenförderung der 16 Frauenhäuser mit ihren 319 Frauenhausplätzen um ca. 10 Prozent auf nun 12. 570,- Euro jährlich angehoben und die Mietkostenerstattung differenziert nach oben angepasst.
Zusätzlich konnte auch das Renovierungs- und Sanierungskonzept aus den Impuls-Mitteln auf den Weg gebracht werden.
Aktuell wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, dass sich mit der künftigen Finanzierung und der empirischen Bedarfsplanung auseinandersetzt. Diese soll dann die Grundlage sein, für eine neue Planung.
Getreu unserem gemeinsamen Ziel, Frauen und Kinder, egal wo sie herkommen, nachhaltig vor Gewalt zu schützen.
Häusliche und familiäre Gewalt spielt auch bei Migranten und Flüchtlingen eine große Rolle. Das kann auch im Einzelfall im Rahmen eines Asylverfahrens vom Bundesamt für Migration als Verfolgungsgrund gelten. In solchen Fällen muss es eine individuelle Entscheidung geben.
Herzlichen Dank!
Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Sprechen Sie uns an:
Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel