Notwendige Flexibilität für unsere Kommunen schaffen

Der schleswig-holsteinische Landtag hat heute einem Antrag zugestimmt, der das Ziel verfolgt die GemHVO-Doppik um eine Regelung zu ergänzen, die es den Gemeinden, Städten und Kreisen ermöglicht, im Rahmen ihrer Haushaltsplanungen eine Entnahme aus der Ergebnisrücklage und der Allgemeinen Rücklage vorzunehmen.

Die aktuelle Regelung des § 75 Abs. 1 GO sieht vor, dass Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen ist, dass die stetige Erfüllung der Aufgaben gesichert ist. Der Haushalt soll in jedem Jahr ausgeglichen sein.

Der finanzpolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion, Ole-Christopher Plambeck führte dazu aus: „Das Problem an der aktuellen Regelung ist: Die tatsächliche Haushaltsplanung in den Kommunen, Kreisen und Städten führt oft dazu, dass am Jahresende häufig ein Jahresüberschuss erzielt wird, der nicht geplant war. Dabei spielen häufig nicht planbare Umstände eine Rolle. Es besteht immer die Absicht einen ausgeglichenen Haushalt zu planen, aber der Vollzug sieht oft anders aus.“

Der Jahresüberschuss ist nach den aktuellen Regelungen der GemHVO-Doppik SH der Ergebnisrücklage und der allgemeinen Rücklage zuzuordnen. Dieser ist also nicht auf das nächste Haushaltsjahr vortragsfähig. Ein entstehender Jahresfehlbetrag darf mit der Ergebnisrücklage verrechnet werden (§ 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik SH). Kann diese Verrechnung nicht erfolgen, wird der Verlust auf die nächsten Jahre vorgetragen und kann nach fünf Jahren zu Lasten der allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden (§ 26 Abs. 4 GemHVO-Doppik SH).

„Um den aktuellen Trend zu begegnen, würde die Schaffung der Möglichkeit eines „fiktiven Haushaltsausgleichs“ das Problem einfach und sicher lösen. Dazu ist eine Ausgleichsrücklage zu schaffen, die in der Bilanz zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen ist. Dabei wird der Bestand der Ergebnisrücklage in die neue Ausgleichsrücklage überführt. Zusätzlich kann die Kommune beschließen (Wahlrecht), dass Teile der allgemeinen Rücklage in die Ausgleichsrücklage umgeschichtet werden. Ein gewisser Mindestbestand muss aber erhalten bleiben“, erläutert der Abgeordnete den Lösungsansatz des Antrages.

Mit dieser Möglichkeit würde der Haushalt einer Kommune auch dann als ausgeglichen gelten, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann.

„Natürlich müssen weiterhin Haushalte unter Wahrung der Grundsätze von Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit aufgestellt werden. Die Schaffung einer Ausgleichsrücklage soll keine Pflicht, sondern ein Wahlrecht darstellen und schafft bei Bedarf die notwendige Flexibilität in der Haushaltsplanung in diesen Zeiten, um die Handlungsfähigkeit und die Investitionsmöglichkeiten der Kommunen zu stärken“, so Plambeck abschließend.

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