Landtag ermöglicht digitale und hybride Sitzungen in den Kommunalparlamenten

In der heutigen Landtagssitzung wurde ein Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (Drucksache 20/2841) verabschiedet. Mit dieser Änderung der Gemeinde- und Kreisordnung wird die digitale Teilnahme von Gemeindevertretern und Kreistagsabgeordneten per Bild- und Tonübertragung ermöglicht.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes können Gemeinden und Kreise in ihren Hauptsatzungen die digitale Sitzungsteilnahme zulassen. Die Kommunen können hierbei selbst entscheiden, ob eine Begründung für eine digitale Teilnahme erforderlich ist und wenn ja, welche Gründe akzeptiert werden. Ab 2027 sind die Kommunen verpflichtet, kommunalen Vertretern auf Antrag eine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen.

Der kommunalpolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion, Thomas Jepsen, betonte in der Landtagsdebatte zur zweiten Lesung:

„Die Vertreterinnen und Vertreter in den Kommunen wünschen sich vielerorts eine Möglichkeit der digitalen Teilnahme an Gremiensitzungen. Wir wollen dies ermöglichen und rechtssicher gestalten. Die wertvollen Hinweise aus dem Beteiligungsverfahren haben wir in den Gesetzestext eingearbeitet. Dennoch behalten wir mit dem Gesetz den Grundsatz der Präsenzsitzung bei.“

Vertreter, die von der Möglichkeit der digitalen Teilnahme Gebrauch machen wollen, müssen dies spätestens zwei Tage vor der Sitzung ankündigen. Bei konstituierenden Sitzungen bleibt eine digitale Teilnahme ausgeschlossen. Auch der Vorsitzende der Sitzung muss zur Sitzungsleitung vor Ort sein.

Die für Kommunen zuständige Innenministerin, Sabine Sütterlin-Waack, begründete den Gesetzentwurf bereits in der ersten Lesung im Oktober vergangenen Jahres:

„Mit der Möglichkeit der digitalen Teilnahme schaffen wir eine bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie, persönlichen Umständen und kommunalem Engagement. Dadurch können mehr Menschen an der Kommunalpolitik teilhaben.“

Die Gesetzesänderung stellt zudem sicher, dass die Vertraulichkeit bei nicht-öffentlichen Sitzungen gewahrt bleibt. Digitale Teilnehmer können nur an Wahlen teilnehmen, wenn kein anderes Mitglied Einspruch erhebt oder ein geeignetes elektronisches Abstimmungssystem genutzt wird. Ausschließlich digitale Sitzungen der Kommunalvertretungen sollen weiterhin nur in außergewöhnlichen Notlagen möglich sein.

Zum Abschluss seiner Rede stellte der langjährige Kreistagsabgeordnete Jepsen klar:

„Die Umsetzung der digitalen Teilnahmemöglichkeit ist eine Herausforderung für die Kommunen. Doch diese Herausforderung müssen wir annehmen, wenn wir das kommunale Ehrenamt flexibler und attraktiver gestalten wollen. Wir behalten die Entwicklung hybrider Sitzungen genau im Blick, beobachten die praktischen Erfahrungen und bleiben dazu im Austausch.“

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